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Cybermobbing | Grundlagenbeitrag

Mobbing an sich ist keine neue Erscheinung. Trotz vieler Überschneidungen mit Mobbing in der realen Welt nimmt die Ausgrenzung Einzelner im digitalen Zeitalter (Cybermobbing) eine andere Qualität und neue Dimension an.

Definition und Kennzeichen

Beim Cybermobbing oder Cyber-Bullying werden die Zielpersonen über Social-Media-Kanäle im Internet durch Text-, Bild- oder Videoinhalte verunglimpft, bloßgestellt, bedroht, gedemütigt oder durch permanente Belästigung bzw. durch Verbreitung von falschen Behauptungen gemobbt. Vorfälle, bei denen Jugendliche andere Personen zusammenschlagen oder zu sexuellen Handlungen zwingen, um sie mit dem Handy aufzunehmen und dies anschließend ins Internet zu stellen, gelten als besonders extreme Formen des Cybermobbings (Happy Slapping).

Kennzeichnend für Cybermobbing sind u.a. folgende Aspekte:

  • Soziale Netzwerke

    Cybermobbing-Attacken finden bevorzugt in sozialen Netzwerken (Communities), über Instant-Messaging-Dienste sowie auf Videoplattformen statt. Dort werden gemeine Botschaften oder beleidigende Kommentare geschrieben, Hassgruppen gegründet, peinliche und manipulierte Fotos oder heimlich aufgenommene Videos veröffentlicht. Weiterhin charakteristisch ist das Anlegen von gefälschten Profilen, in denen unbeliebte Mitschülerinnen oder Mitschüler diffamiert und lächerlich gemacht werden.

  • Einfache Verbreitung

    Da in vielen Communities oftmals nahezu ganze Klassen vertreten sind, machen Gerüchte und kompromittierende Fotos zügig die Runde und werden zum Schulgespräch. Über digitale Kommunikationsmedien finden die Demütigungen schnelle und einfache Verbreitung und stehen fortan auch einer globalen Öffentlichkeit zur Verfügung.

  • Rund um die Uhr

    Anfeindungen, Verleumdungen und Bedrohungen verfolgen das Opfer rund um die Uhr. Die Tat ist orts- und zeitunabhängig. Über die neuen Kommunikationsformen finden Angriffe auch nach Schulschluss kein Ende, es sei denn, man nutzt die digitalen Medien nicht.

  • Dauerhaft gespeichert

    Einmal veröffentlichte Einträge werden dauerhaft gespeichert und können somit beliebig oft kommuniziert werden. Selbst wenn Daten gelöscht werden, sind sie meist noch irgendwo abrufbar.

  • Anonym

    Der Täter bzw. die Täterin zeigt sich seinem Opfer oftmals nicht direkt und handelt anonym. Eine Face-to-Face Konfrontation findet häufig nicht statt. Da die Reaktionen des Opfers meist nicht sichtbar sind, ist dem Täter bzw. der Täterin das – z. T. strafbare – Ausmaß dieses Handelns oftmals nicht bewusst.

Zahlen und Fakten

Der Trend zu Rufschädigung und Beleidigungen im digitalen Raum ist weiterhin deutlich erkennbar: Viele Schülerinnen und Schüler sind von Cybermobbing betroffen. Aktuelle Ergebnisse der Cyberlife‑Studie 2024 zeigen, dass 18,5 % der befragten Schülerinnen und Schüler bereits mindestens einmal Opfer von Cybermobbing geworden sind. Hochgerechnet entspricht dies etwa zwei Millionen Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Damit ist der Anteil der Betroffenen gegenüber früheren Studien weiter gestiegen (z. B. 16,7 % im Jahr 2022).

Besorgniserregend ist zudem, dass Cybermobbing inzwischen auch jüngere Altersgruppen erreicht: Etwa jedes zwölfte Grundschulkind (ca. 8 %) soll nach Angaben der Eltern bereits Opfer von Cybermobbing gewesen sein.

Cybermobbing geschieht dabei häufig nicht anonym, sondern im sozialen Nahraum der Jugendlichen. In über 80 % der Fälle besteht ein Bezug zur Schule, und rund zwei Drittel der Opfer kennen die Täterinnen oder Täter persönlich, häufig aus der eigenen Klasse oder Schule.

Auch die JIM‑Studie 2025 verdeutlicht die Bedeutung digitaler Kommunikationsräume im Alltag Jugendlicher. 89 % der 12‑ bis 19‑Jährigen sind täglich online, und 95 % nutzen täglich ihr Smartphone. Die durchschnittliche tägliche Smartphone‑Bildschirmzeit liegt bei etwa 231 Minuten (knapp vier Stunden). Zentrale Kommunikations‑ und Social‑Media‑Dienste sind dabei insbesondere WhatsApp (96 % regelmäßige Nutzung), Instagram (63 %), Snapchat (56 %) und TikTok (53 %).

Mit der intensiven Nutzung digitaler Medien sind Jugendliche auch verstärkt mit problematischen Inhalten konfrontiert. Die JIM‑Studie zeigt, dass problematische Online-Erfahrungen zum Alltag vieler Jugendlicher gehören. Ein erheblicher Anteil der 12- bis 19-Jährigen berichtet weiterhin von regelmäßigen Konfrontationen mit beleidigenden oder verletzenden Inhalten im Internet. Dabei zeigt sich – wie bereits in früheren Erhebungen – eine tendenziell stärkere Betroffenheit von Mädchen, wenngleich die Unterschiede moderat ausfallen. Insgesamt bleibt das Niveau negativer Online-Erfahrungen hoch und hat sich im Vergleich zu den Vorjahren nicht substanziell reduziert.

Cybermobbing ist damit längst kein Randphänomen mehr. Konflikte im Freundes‑ und Bekanntenkreis verlagern sich zunehmend in digitale Kommunikationsräume. Insbesondere Smartphones in Verbindung mit beliebten Instant-Messaging-Diensten und stark genutzten Sozialen Netzwerken bilden die zentralen Medien(orte) für Cybermobbing.

Fallbeispiel „Mit Mut gegen Mobbing”

Das nachfolgende Fallbeispiel aus dem Praxisleitfaden “Mit Mut gegen Mobbing” zeigt, welche Rolle moderne Medien bei Mobbingfällen spielen können:

  • Betroffener Schüler: Kai | Schule: Gymnasium 

  • Ort des Geschehens: Schule und Internet  

  • Jahrgangsstufe: 6 

  • Täter: anfangs zwei Klassenkameraden 

  • Mitläufer: Mädchen 

  • Sympathisanten des Opfers: einige männliche Mitschüler 

  • Eltern des Opfers: Unauffälliges Elternhaus

Im Schulalter treten Mobbingvorfälle selten ausschließlich im Bereich der modernen Medien auf. Meist werden die schulischen Attacken durch Angriffe in der virtuellen Welt auf den Freizeitbereich ausgedehnt. Das Fallbeispiel mit Cybermobbingkomponente stellt eine typische Konstellation vor.

(Quelle: "Mit Mut gegen Mobbing - Ein Leitfaden für die Schulgemeinschaft”, ISB, 2020) 

Bericht eines Schulpsychologen

Das erste Gespräch findet auf Initiative der Mutter statt. Die Mutter schildert Kai – er ist 11 Jahre alt und besucht die 6. Klasse eines Gymnasiums – als freundlichen, kommunikativen, anständigen und leistungsmäßig guten Schüler. Das Problem seien vor allem zwei Mitschüler, mit denen Kai sich im letzten Schuljahr überworfen hat. Seit dieser Zeit würde er von den beiden gemobbt.

Fast jeden Tag, so sagt Kai im Gespräch, sei etwas geschehen. Er sei vor den anderen in der Klasse lächerlich gemacht worden, sei geschubst, beschimpft und beleidigt worden. Auf seinem Platz – zum Teil sogar in seine Hefte geschmiert – habe er entstellende Zeichnungen gefunden. Seine Sachen wurden beschädigt oder seien verschwunden, der Zugang zum Schülerschrank wurde ihm verwehrt. Über das unmittelbare Geschehen in der Klasse hinaus gab und gebe es Belästigungen durch Anrufe und Nachrichten auf sein Handy.

Ende des letzten Schuljahres sei in einem gängigen sozialen Netzwerk im Internet ein Profil von Kai als Mädchen mit einem beleidigenden Namenszusatz erschienen, später wurde ein Bild mit zwei sich küssenden männlichen Schaufensterpuppen hinzugefügt. Von diesem Profil aus wurden beleidigende, „sexualgeladene“ Nachrichten an Klassenkameraden verschickt, so dass der Verdacht auf ihn gefallen sei. Wie er von einer Klassenkameradin erfahren habe, sei auch im Chatroom über ihn hergezogen worden. Kai konnte weder zurückverfolgen, wer das Profil angelegt hatte, noch wer im Chatroom gegen ihn aktiv geworden war. Vor allem diese Anonymisierung stelle für ihn eine große Belastung dar. Auch eine Löschung des Profils sei nicht ohne Probleme möglich, da es nicht von ihm selbst erstellt worden sei. Er werde in der Klasse vor allem von den Jungen mehr und mehr zurückgewiesen, die Mädchen hielten sich eher raus.

Eigentlich sei er jetzt ziemlich allein, er wüsste auch gar nicht, wem er sich noch anschließen könnte. Der Versuch von Kais Eltern, durch Gespräche mit den Eltern der anderen Jungen eine „friedliche Lösung“ herbeizuführen, ist laut Angaben der Mutter gescheitert. Auch Gespräche mit den beiden Jungen in der Schule hätten nur vorübergehend eine Beruhigung ergeben. Das Anliegen von Mutter und Kai, die beide hilflos und verzweifelt wirken, ist, dass der Junge endlich in Ruhe gelassen wird und sich wieder auf andere Dinge, zumal das Lernen, konzentrieren kann.

Klärung der Situation

  • Gespräch mit den Mobbern

    Schulleiterin und Schulpsychologe führen gemeinsam ein Gespräch mit den Akteuren. Den Schülern wird deutlich gemacht, dass gegenseitige Provokation und Mobbing in keiner Form geduldet werden. Für den künftigen Umgang miteinander werden die Vorschläge der Beteiligten berücksichtigt. Da sie sich einsichtig und kooperativ zeigten, wird auf Ordnungsmaßnahmen verzichtet, allerdings werden solche für den Fall neuer Vorkommnisse in Aussicht gestellt. In den folgenden 10 Wochen werden keine Verstöße gegen die verabredeten Regeln bekannt.

  • Einschalten der Polizei

    Auf Anraten der Schule erstattet die Familie bezüglich des Cybermobbings Anzeige bei der Polizei. Diese führt eine Befragung der Schüler durch, die auf die Mitschülerinnen und Mitschüler beeindruckend wirkt, und kann in diesem Fall die Löschung der Seiten bewirken.

  • Nachbetreuung durch den Schulpsychologen

    Zur Stabilisierung des Betroffenen führt der Schulpsychologe in den folgenden Monaten regelmäßig Gespräche mit Kai.

Rechtlicher Hintergrund

Wer andere beleidigt, verleumdet, nötigt, bedroht, erpresst oder nachstellt begeht eine Straftat. Ob dies von Angesicht zu Angesicht oder im Internet bzw. über das Smartphone geschieht spielt dabei kaum eine Rolle. Wie viele Personen darauf Zugriff haben ist für die Höhe der Strafe wichtig.

Das Kunsturheberrechtsgesetz sichert die Rechte am eigenen Bild. Werden laut Strafgesetzbuch Bilder im sehr persönlichen Lebensbereich ohne Erlaubnis angefertigt, liegt eine Straftat vor. Wer kinderpornografisches Material besitzt oder verbreitet, muss mit einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr rechnen.

Bei Cybermobbing werden häufig einzelne oder mehrere dieser Persönlichkeitsrechte verletzt und können dementsprechend zur Anzeige gebracht werden. Klicksafe hat unter dem Themenbeitrag „Cybermobbing – Was sagt das Gesetz?“ die entsprechenden Gesetzestexte für den Bereich Cybermobbing aufgeführt und ausgelegt. Im Folgenden sind diese Auslegungen nachzulesen.

Wer eine andere Person beschimpft, beleidigt oder anderweitig durch Äußerungen oder Handlungen in ihrer Ehre verletzt oder demütigt, macht sich strafbar.

Wer in sozialen Netzwerken oder Blogs Unwahrheiten über eine Person verbreitet oder Beleidigungen ausspricht, die dazu dienen, dem Ansehen der Person zu schaden, macht sich strafbar.

Wer einer anderen Person Gewalt oder anderweitigen Schaden androht, sofern diese einer Forderung nicht nachkommt, etwas zu tun, zu dulden oder etwas zu unterlassen, macht sich strafbar.

Wer eine andere Person bedroht, macht sich strafbar. Dazu gehört das Androhen von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert. Das trifft auch zu, wenn man nicht die angesprochene Person bedroht, sondern jemanden, der ihr nahesteht (zum Beispiel die Familie).

Das Strafmaß erhöht sich, wenn man eine Person oder jemanden, der ihr nahesteht, mit einem Verbrechen bedroht (zum Beispiel mit Mord). Auch vorzutäuschen, dass ein Verbrechen bevorsteht, ist strafbar. Das Strafmaß erhöht sich weiterhin, wenn Drohungen öffentlich geäußert werden (zum Beispiel in sozialen Netzwerken oder in Chatgruppen).

Wer einer anderen Person Gewalt antut oder Schäden androht, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, macht sich der Erpressung strafbar.

Ein Stalker bzw. eine Stalkerin sucht beharrlich gegen den Willen seines Opfers dessen Nähe auf. Dabei verwendet er Kommunikationsmittel, um den Kontakt zum Opfer herzustellen und es zu terrorisieren. Wer einer Person in diesem Sinne unbefugt nachstellt, macht sich strafbar.

Bilder und Videos dürfen nur verbreitet und veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat. Jeder Mensch kann grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm/ihr veröffentlicht werden. Wer dagegen verstößt, kann bestraft werden.

Wer von einer anderen Person unerlaubt Tonaufnahmen herstellt, z. B. von einem Vortrag, der nur für einen kleinen Personenkreis – etwa die Klasse – gedacht war, macht sich strafbar. Das gilt umso mehr, wenn diese Aufnahmen weitergegeben und veröffentlicht werden. Schon die Verbreitung von Äußerungen in (nicht-öffentlichen) Online-Chats kann strafbar sein.

Wer eine andere Person in deren Wohnung oder in einer intimen Umgebung, etwa in der Dusche, in der Toilette oder der Umkleide, heimlich fotografiert oder filmt, macht sich strafbar. Das gilt umso mehr, wenn solche Aufnahmen weitergegeben und veröffentlicht werden.

Das Strafgesetzbuch verbietet zwar, verschlossene Briefe oder Schriftstücke zu öffnen oder zu lesen, jedoch betrifft dies nicht das Lesen von E-Mails, sodass die Verletzung des Briefgeheimnisses im Online-Bereich nicht greift.

In diesem Zusammenhang lässt sich jedoch ein Paragraph zum „Ausspähen von Daten“ hinzuziehen. Die Daten müssen allerdings im Vorfeld „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert“ sein. Demnach machen sich Personen strafbar, die unberechtigterweise eine verschlüsselte E-Mail lesen oder sich unrechtmäßig das Log-in-Passwort einer anderen Person verschaffen.

Wer einer Person unter 18 Jahren eine pornografische Schrift anbietet oder überlässt, an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe belegt.

Wer Fotos oder Videoclips von unter 14-jährigen Personen besitzt, sich verschafft oder weiterleitet, in denen deren Genitalien in eindeutiger Weise positioniert oder sexuelle Handlungen abgebildet sind, begeht ein Verbrechen. Wird es der Polizei bekannt, muss diese Ermittlungen und Strafverfolgung einleiten, unabhängig davon, ob die Person, die auf dem Foto oder Videoclip abgebildet ist, selbst Strafanzeige stellt.

Auch das Anfertigen von Screenshots sowie der Besitz weitergeleiteter Bilder oder Videos, um einen Mobbing-Fall zu dokumentieren oder Beweise zu sichern, wenn die Aufnahmen als kinderpornografischer Inhalt einzuordnen sind, ist strafbar. Darunter fallen auch Abbildungen eines „teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“. Damit ist auch Besitz, Verbreiten oder sich verschaffen von Abbildungen, auf denen zum Beispiel der Genitalbereich bedeckt ist, aber das Kind in „aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zu sehen ist, ein Verbrechen.

Für die Einordnung als kinderpornografischer Inhalt ist es unerheblich, ob die Aufnahmen von der abgebildeten Person selbst angefertigt wurden. Auch freiwillig selbst aufgenommene Bilder und Videos von Personen unter 14 Jahren sind kinderpornografischer Inhalt und das Erstellen, der Besitz, die Verbreitung dieser Aufnahmen und alle Versuche sich diese Aufnahmen zu verschaffen, sind Verbrechen, die mit mindestens einem Jahr Gefängnis bestraft werden.

Bei Cybermobbing liegt häufig ein Straftatbestand vor, weil folgende Gesetze verletzt werden.

Literatur

Feierabend Sabine, Rathgeb Thomas, Kheredmand Hediye, Gerigk Yvonne und Glöckler Stephan (2021): JIM-Studie 2025. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger. Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest, Stuttgart. In Url: https://mpfs.de/app/uploads/2025/11/JIM_2025_PDF_barrierearm.pdf#JIM_2025_web_251111.indd%3A12.%20Desinformation%20und%20Beleidigungen%20im%20Netz%3A65 [aufgerufen am 25.03.2026]

Beitzinger Franz und Leest Uwe (2024): Cyberlife V - Spannungsfeld zwischen Faszination und Gefahr. Cybermobbing bei Schülerinnen und Schülern. Fünfte empirische Bestandsaufnahme bei Eltern, Lehrkräften und Schüler/-innen in Deutschland (Folgestudie von 2013, 2017, 2020 und 2022). Bündnis gegen Cybermobbing e.V., Karlsruhe. in URL: https://buendnis-gegen-cybermobbing.de/wp-content/uploads/2024/10/Cyberlife_Studie_2024_Endversion.pdf

Klicksafe.de. Cybermobbing.
https://www.klicksafe.de/cybermobbing [aufgerufen am: 25.03.2026]

Saferinternet.at (2021): Unterrichtsmaterial – Aktiv gegen Cyber-Mobbing. Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation, Wien. In Url: https://www.saferinternet.at/fileadmin/categorized/Materialien/Aktiv_gegen_Cybermobbing.pdf [aufgerufen am 25.03.2026]

Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (2020). Mit Mut gegen Mobbing. Ein Leitfaden für die Schulgemeinschaft, München.
https://www.isb.bayern.de/fileadmin/user_upload/Grundsatzabteilung/Praevention/Handreichung_Mobbing_2021.pdf [aufgerufen am 25.03.2026]

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