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Datenschutz, Privatsphäre und Urheberrecht

Selbstinszenierung im Netz findet fast immer mittels multimedialer Erzeugnisse wie Fotos, Videos usw. statt. Die rechtlichen Problemfelder, die dabei an vielen Stellen berührt werden, sind den Jugendlichen oftmals kaum oder nicht bewusst.

Hinweis

Unterrichtsbeispiele für die Pirmar- und Sekundarstufe finden Sie unter folgenden Links:

© istock.com/Visual Generation

 Datenschutz

Der Umgang sozialer Medien mit persönlichen Daten

Alle Plattformen bzw. Apps, auf denen die Selbstinszenierung von Kindern und Jugendlichen aktuell stattfindet, haben gemeinsam, dass man zur Anmeldung einige personenbezogene Daten, wie beispielsweise E-Mail-Adresse, Alter und einen Benutzernamen angeben muss. Das Alter wird meist abgefragt, weil in den AGBs aller Plattformen ein Mindestalter vorgegeben ist, welches damit abgeglichen wird. Anschließend richtet sich die Nutzerin bzw. der Nutzer ein Profil ein, wobei viele weitere persönliche Angaben freiwillig hinzugefügt werden können. Im Zentrum steht dabei meist das eigene Profilbild. Sehr oft sind einige optionale Angaben bzw. Freigaben für die Anwendung notwendig, damit alle Funktionen überhaupt genutzt werden können. Bei WhatsApp muss der Zugriff auf die Kontakte erlaubt werden, damit man Nachrichten verschicken kann. Für viele weitere Funktionen muss der App der Zugriff auf das Mikrofon, die Kamera und die Dateien gestattet werden, womit der Zugang zu vielen sehr persönlichen Daten gewährt wird. Das Sammeln all dieser persönlichen Daten, die Rückschlüsse auf die Biographie oder den aktuellen Aufenthaltsort zulassen, ist im Sinne der informationellen Selbstbestimmung kritisch zu hinterfragen. Jedoch lässt sich durch entsprechende Einstellungen vielfach vermeiden, dass allzu intime und sensible Daten weitergegeben werden. Zum Beispiel muss das Profilbild kein Portrait sein, sondern kann auch eine künstlerische Darstellung oder eine Grafik sein.

Mangelnde Wirksamkeit von Altersbeschränkungen:

In den Nutzungsbedingungen legen die Betreiber der Plattformen das Mindestalter für die Nutzung fest. Für TikTok und Instagram liegt es bei 13 Jahren, für WhatsApp sogar bei 16 Jahren. Allerdings findet meist keine echte Kontrolle statt. So gelangen auch Jüngere problemlos auf Online-Plattformen. Zwar gibt es seit 01.05.2021 ein Gesetz zum verbesserten Jugendmedienschutz, das die Anbieter von Online-Angeboten stärker in die Pflicht nimmt. Diese sind verpflichtet, Altersüberprüfungen durchzuführen, bei den Voreinstellungen auf Sicherheit zu achten sowie verständliche Hilfs- und Meldeangebote zur Verfügung zu stellen. Allerdings hinkt die Überprüfung der Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben noch stark hinterher.

Urheberrecht

Mal eben schnell mit dem tollen Foto, das eine Bekannte gemacht hat, den eigenen Instagram-Account aufhübschen, oder das eigene Youtube-Video mit dem Sound dieser neuen Band hinterlegen - die Möglichkeiten des Internet für eine kreative Gestaltung des eigenen Online-Auftritts sind vielzählig. Aber ist das erlaubt? Die Verwendung von Werken wie Fotos, Musik, Videos, etc. anderer ist im Urhebergesetz klar geregelt. Die Urheberin oder der Urheber eines Werkes muss grundsätzlich gefragt werden, ob die Verwendung oder die Nutzung des Werks ihr oder sein Einverständnis hat. Das gilt nur dann nicht, wenn das Werk entsprechend gekennzeichnet wurde. Frei verwendbar sind zum Beispiel alle unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlichen Werke oder gemeinfreie Werke.

Szene aus dem Video Urheberrecht
Medienführerschein Bayern

Hintergrund

Das bekannte Copyright-Zeichen „©“ steht in keiner Verbindung zum Urherberrecht. Es stammt aus dem angloamerikanischen Raum und besitzt in Deutschland keine rechtliche Grundlage.

 Recht am eigenen Bild

Für die Ausgestaltung des eigenen digitalen Ichs werden neben Selfies oftmals auch andere Aufnahmen oder Videos verwendet, die eben ab und an auch andere Personen zeigen. Ist es diesen recht, dass sie ungefragt im Netz landen? Was kann ich selbst dagegen unternehmen, wenn Aufnahmen von mir ungefragt im Internet landen? Das Recht am eigenen Bild stellt sicher, dass jede Person selbst darüber entscheiden darf, ob und wann sie fotografiert oder gefilmt wird, und was anschließend mit entsprechenden Aufnahmen passiert.

  • Menschen in einer Menschenmenge (z.B. Demonstration, Konzert)

  • Aufnahmen einer Landschaft oder eines Bauwerks (z.B. Schloss Neuschwanstein), auf denen zufällig auch Personen mitaufgenommen wurden. („Beiwerk“)

  • Prominente in der Öffentlichkeit

  • Menschen, die für die Aufnahme Geld bekommen (z.B. Fotomodell)

  • Werke der Kunst

Laden Jugendliche im Zuge der Ausgestaltung Ihres digitalen Ichs unbedarft Fotos oder Videos hoch, die andere Personen, wie z.B. Mitschülerinnen oder Mitschüler zeigen, benötigen sie eine Einwilligung dieser Personen sowohl zur Erstellung der Aufnahme als auch insbesondere zum Hochladen auf entsprechende Plattformen. Eine solche Einwilligung muss nicht immer schriftlich erfolgen, es kann aber zur Absicherung sinnvoll sein, die Einwilligung zu dokumentieren. Manchmal ergibt sich die Einwilligung aus dem Verhalten:

  • Lächeln in die Kamera

  • Gestellte Fotos

  • Freiwilliges Fernsehinterview in der Fußgängerzone

  • Teilnahme an einem Gruppenfoto auf einer öffentlichen Veranstaltung, die für die Presse gedacht ist.

Liegt keine explizite oder implizite Einwilligung zur Veröffentlichung vor, dürfen Bilder nicht veröffentlicht werden!

CC-By-SA © Max Auburger

Hintergrund

Das Recht am eigenen Bild beruht auf dem Recht auf Privatsphäre und Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Genauer ist das Recht am eigenen Bild in den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes geregelt.

Mehr zum Thema

 Das Internet vergisst nicht!

Dadurch, dass sich Selbstinszenierung zunehmend ins Digitale verlagert, ergeben sich für die Jugendlichen auch Herausforderungen und Probleme, die für vorhergehende Generationen noch keine Rolle spielten. So sind sich Heranwachsende nicht immer über die Reichweite und die damit verbundene eingeschränkte Kontrollierbarkeit ihrer Posts bewusst. Inhalte können heute ohne vorherige Einwilligung an einen größeren Personenkreis weitergeleitet, in falschem Kontext dargestellt oder in verfälschter und diffamierender Form aufbereitet werden. Noch schwerer wiegt jedoch der Umstand, dass das Internet „nicht vergisst“. Jugendliche und junge Erwachsene können sich oft nicht vorstellen, dass persönliche Daten wie Texte, Fotos oder Filme in fünf oder zehn Jahren eine zumindest unbeabsichtigte, aber auch unkontrollierbare Wirkung erzeugen können. Besonders anschaulich verdeutlicht wurde dieser Umstand unlängst durch den Fall von Sarah-Lee Heinrich, der Bundessprecherin der Grünen Jugend. Sie hatte als 13-jährige Posts verfasst, die man als „digitale Jugendsünde“ einstufen kann, musste sich jedoch nach massiven Anfeindungen und sogar Morddrohungen zwischenzeitlich aus der Öffentlichkeit zurückziehen. Im Zeitalter der Post-Privacy können demnach digitale Spuren für ihre jugendlichen Produzenten Wirkungen im späteren Lebensverlauf entfalten, die zum Zeitpunkt der Entstehung noch kaum abschätzbar sind.

Symbolbild Medienkultur im digitalen Zeitalter
© istock.com/Rawpixel

Post-Privacy

Post-Privacy [...] bezeichnet einen Zustand, in dem es keine Privatsphäre mehr gibt und Datenschutz nicht mehr greift. Der Kunstbegriff ist um das Jahr 2009 im Zusammenhang mit einer Debatte um Soziale Netze im Internet entstanden.
(wikipedia.org)

Der Fall Sarah-Lee Heinrich

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Digitale Orte der Selbstinszenierung

Der Beitrag beleuchtet das Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen, stellt Nutzertypologien vor und gibt einen Überblick über die unter Jugendlichen beliebtesten Plattformen und Apps.

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