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FAQ Erziehungsberechtigte – Antworten auf erwartbare Fragen

Die Einführung des ByCS-Messengers wird bei Erziehungsberechtigten eine Reihe von Fragen aufwerfen oder möglicherweise auch Befürchtungen hervorrufen. Um die Schulen zu entlasten und die Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten zu erleichtern, werden in diesem Beitrag erwartbare Fragen in Form von FAQ aufgelistet und exemplarisch beantwortet.

Lehrkräfte finden im Web-Portal der BayernCloud Schule alle relevanten Informationen zur Einrichtung und Nutzung des Messengers. Hierzu gehören u. a. Tutorials, FAQ und Informationen zu Fortbildungsangeboten.

Originaltöne aus der Praxis

Einleitend berichtet Frau OStRin Christina Schott, Medienbeauftragte des Gymnasiums Burgkunstadt, von ihren Erfahrungen mit Elternfragen bei der Einführung des ByCS-Messengers an ihrer Schule.

Christina Schott, CC BY-SA 4.0

FAQ

Sofern die Schulleitung beschlossen hat, den Messenger für die Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schülerschaft und/oder für die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern im Rahmen der zulässigen Zwecke (vgl. Abschnitt 7 Ziff 1 der Anlage 2 zu § 46 BaySchO) zu verwenden, ist Ihr Kind verpflichtet, den ByCS-Messenger für schulische Angelegenheiten zu nutzen, sofern dies technisch möglich ist.

Eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten in diese Nutzung ist nicht erforderlich.

Im Web-Portal der BayernCloud Schule finden Erziehungsberechtigte alle wichtigen Informationen zur Einrichtung und Nutzung des Messengers. Die Hilfsangebote sind in die Bereiche „Übersicht & Funktionen“, „Hilfe & Tutorials“ sowie „FAQ“ gegliedert. Darüber hinaus können Erziehungsberechtigte, die individuelle Unterstützung benötigen, sich an den persönlichen ByCS-Support wenden. Die Kontaktdaten befinden sich ebenfalls im Web-Portal der BayernCloud Schule.

Unterstützungsangebote im Web-Portal

Der Messenger kann auf verschiedensten digitalen Endgeräten genutzt werden – Desktop-PC, Notebook, Laptop oder Smartphone. Auch eine browserbasierte Nutzung ohne Desktopclient oder App ist möglich. Ein Smartphone ist für die Nutzung des Messengers also nicht zwingend erforderlich.

In der Einführungsphase ist die Nutzung des Messengers auf folgenden Personenkreis beschränkt:

  • Lehrkräfte

  • weiteres pädagogisches Personal (z. B. Schulsozialarbeit, Mittagsbetreuung)

  • Haus- und Verwaltungspersonal (z. B. Sekretariat, Hausmeister)

  • Schülerinnen und Schüler

Voraussichtlich ab Herbst 2024 soll der Nutzerkreis erweitert werden. Dann werden auch z. B. Erziehungsberechtigte oder betriebliche Ausbilderinnen und Ausbilder den Messenger als Gastnutzer verwenden können. Um dies zu tun, benötigen Gastnutzer eine Einladung durch die Schule.

Im Kontaktbuch des Messengers werden jeder Nutzerin bzw. jedem Nutzer ausschließlich Personen der eigenen Einrichtung angezeigt. Dies sind das pädagogische Personal der Schule, die Schülerinnen und Schüler sowie das Verwaltungs- und Hauspersonal der Schule. Personen an anderen Einrichtungen, die auch in der ByCS-Administration angelegt sind und ebenfalls den Messenger nutzen, können einzelne Schülerinnen/Schüler anderer Schulen nur kontaktieren, wenn sie deren ByCS-Kennung kennen. Allen anderen Personen ist es nicht möglich, über den Messenger einzelne Schülerinnen und Schüler anzuschreiben. Dies trifft auch auf etwaige Gastnutzer zu.

Dies hängt von den vorgenommenen Sicherheitseinstellungen ab.

Um an Chats teilnehmen zu können, die auf „privat” gestellt sind, bedarf es einer Einladung. In diesem Fall können nur die Raumerstellerin/der Raumersteller sowie die eingeladenen Personen (ab dem Zeitpunkt der Einladung) Einblick in den Chatverlauf nehmen. Beispiel: Die Mathematiklehrkraft erstellt den Raum „Mathematik-Klasse 5a” und lädt alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 5a ein. Im Messenger sind die allermeisten Chaträume und 1:1-Unterhaltungen auf „privat” gestellt und folglich nur für einen ausgewählten Teilnehmerkreis einsehbar. Auch die Schulleitung kann ohne Einladung keinen Einblick in „private” Chats nehmen.

Ist der Chat bzw. Raum auf „öffentlich” gestellt, können alle im Kontaktbuch der Schule stehenden Personen (pädagogisches Personal, Schülerinnen und Schüler sowie das Verwaltungs- und Hauspersonal) diesen Raum betreten und somit Einblick in den Chatverlauf nehmen. Beispiel: Zur Vorbereitung eines Sommerfests kann es sinnvoll sein, einen öffentlichen Chatraum einzurichten.

Darüber hinaus kann gemäß den Nutzungsbedingungen eine Lehrkraft in einem begründeten Verdachtsfall auf Missbrauch des Messengers bzw. Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsbedingungen verlangen, Einblick in den Nachrichtenverlauf eines Chats zu erhalten.

Erziehungsberechtigte sind nicht anlasslos verpflichtet, die Chatverläufe im Messenger zu kontrollieren.

Um vor allem Kinder und junge Teenager vor Gefahren zu schützen, ist es wichtig, dass Erziehungsberechtigte Interesse an den digitalen Aktivitäten ihres Kindes zeigen und auch über schwierige Themen wie Hate Speech oder Cybermobbing mit dem Kind sprechen. Mit Blick auf Messengerdienste ist es wünschenswert, dass Erziehungsberechtigte von Zeit zu Zeit gemeinsam mit dem Kind einen Blick in die Chatverläufe werfen. Dieses Vorgehen ist allerdings nur mit Zustimmung des Kindes sinnvoll.

Als schulisches Angebot unterliegt der ByCS-Messenger der Aufsichtspflicht der Schule.

Aufgrund der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kann eine Lehrkraft aber nur in jenen Chaträumen Einblick in den Nachrichtenverlauf nehmen, die von ihr erstellt wurden oder in die sie eingeladen wurde. Wie die Aufsichtspflicht in diesen Fällen konkret umgesetzt wird, liegt im pädagogischen Ermessen der einzelnen Lehrkraft – vergleichbar der Aufsichtspflicht im Unterricht. Lehrkräfte sind nicht verpflichtet, anlasslos Chatverläufe in bestimmten Abständen zu kontrollieren. Als aktive Teilnehmer werden sie aber zwangsläufig immer wieder Einblick in den Nachrichtenverlauf nehmen.

Im Fall von 1:1-Unterhaltungen oder Chaträumen ohne direkten Zugang kann die Lehrkraft den Chatverlauf nicht einsehen. Nur in einem begründeten Verdachtsfall auf Missbrauch des Messengers bzw. Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsbedingungen kann die Lehrkraft verlangen, Einblick in den Nachrichtenverlauf zu erhalten.

Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen des Messengers, etwaige Nutzungsregeln der Schule oder gegen die Benimmregeln in Chats (Chatiquette) werden durch die Schule sanktioniert.

Die einzelne Maßnahme liegt dabei im pädagogischen Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, die stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden wird. Bei einem ersten Verstoß wird deshalb für gewöhnlich eine Ermahnung ausreichen. Erst bei mehrfachen Verstößen kann beispielsweise das Schreibrecht oder der Zugang zu einzelnen Chaträumen zeitlich begrenzt entzogen werden.

Unberührt hiervon bleiben Maßnahmen des Strafrechts und des Schulrechts (gegenüber Schülerinnen und Schülern; z. B. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 BayEUG).

Erziehungsberechtigte sollten neben der Schule möglichst konkret und anhaltend über die Gefahren und Folgen der Internet- und Messengernutzung, wie beispielsweise die Verbreitung beleidigender, verbotener oder strafbarer Inhalte, aufklären. Wenn Erziehungsberechtigte dieser Aufklärungspflicht und der gebotenen Aufsichtspflicht nicht nachkommen, könnten sie sich grundsätzlich haftbar machen. Dies ist indes stets eine Frage des Einzelfalls und unterscheidet sich nicht von sonstigen Aufsichtspflichten der Eltern.

Weitere Informationen für Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte bietet die Broschüre „MACH DEIN HANDY NICHT ZUR WAFFE”

Erziehungsberechtigte werden voraussichtlich ab Herbst 2024 als Gastnutzer den Messenger nutzen können, um beispielsweise mit Lehrkräften zu kommunizieren. Bis dahin ist eine Nutzung des Messengers für Erziehungsberechtigte nicht möglich.

Verglichen mit Schülerinnen und Schülern werden Gastnutzer über eingeschränkte Nutzungsrechte verfügen. So werden sie keine 1:1-Unterhaltungen starten, Räume erstellen oder öffentlichen Räumen beitreten können, sondern bedürfen einer Einladung durch die Lehrkraft.

Nein, als Gastnutzer haben Erziehungsberechtigte nicht die Möglichkeit, Chaträume zu eröffnen und/oder Personen zu Unterhaltungen einzuladen.

Die ByCS-Accounts von Schülerinnen und Schülern sollten generell nicht von Erziehungsberechtigten genutzt werden.

Voraussichtlich im Herbst 2024 wird aber die Möglichkeit eröffnet, dass Erziehungsberechtigte den ByCS-Messenger als Gastnutzer verwenden können. Um dies tun zu können, müssen Gastnutzer die Lehrkraft zunächst um eine Einladung zu einer 1:1-Unterhaltung oder in einen Chatraum bitten. Eine solche Einladung ist Voraussetzung, damit Erziehungsberechtigte als Gastnutzer den ByCS-Messenger eigenständig nutzen können.

Die Nutzung des Messengers soll für Ihr Kind keine zusätzliche Belastung (ständige Verfügbarkeit, digitaler Stress) darstellen. In der Regel reicht es aus, wenn Ihr Kind ein- bis zweimal pro Tag im Messenger nach neuen Benachrichtigungen schaut – beispielsweise am frühen und am späten Nachmittag.

Konkrete Absprachen hierzu kann die Klassenlehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern und/oder deren Erziehungsberechtigten treffen oder die Schule in der Nutzungsordnung festlegen.

Die Nutzung des Messengers soll für Ihr Kind keine zusätzliche Belastung (ständige Verfügbarkeit, digitaler Stress) darstellen und weder die Erholung am Abend noch die Nachtruhe beeinträchtigen. Deshalb sollten Grundschulkinder den Messenger nach 18 Uhr nicht mehr nutzen. Ab der Unterstufe kann diese Grenze schrittweise ausgedehnt werden. Auch müssen Nachrichten nicht sofort beantwortet werden.

Konkrete Absprachen hierzu kann die Klassenlehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern und/oder deren Erziehungsberechtigten treffen oder die Schule in der Nutzungsordnung festlegen.

Die Nutzung des ByCS-Messengers sollte nicht zu wesentlich längeren Mediennutzungszeiten führen. Vielmehr ist eine Verlagerung von anderen Messengerdiensten hin zum ByCS-Messenger zu erwarten.

Generell stehen Erziehungsberechtigten aber verschiedene technische Möglichkeiten zur Verfügung, um die Mediennutzungszeit zu beschränken oder zu reduzieren:

  • Im WLAN-Router kann der Internetzugang für digitale Endgeräte des Kindes zeitlich begrenzt werden.

  • Diverse Apps bieten die Möglichkeit, die Internetzeit einzelner Geräte sowie die Nutzungsdauer einzelner Apps feingranular zu limitieren.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl pädagogischer Möglichkeiten, den Internetkonsum von Kindern und Jugendlichen zu begrenzen.

Generell sollte die Nutzung des ByCS-Messengers nicht zu wesentlich längeren Mediennutzungszeiten bei Ihrem Kind führen. Vielmehr ist eine Verlagerung von anderen Messengerdiensten hin zum ByCS-Messenger zu erwarten. Folglich ist eine Ausweitung der Medienzeit nicht angezeigt.

Die Nutzungsbedingungen des ByCS-Messengers verbieten die private Nutzung sowie das Versenden rassistischer, ehrverletzender oder beleidigender Inhalte über den Messenger.

Um Kinder generell vor Risiken im Internet zu schützen, ist es hilfreich, wenn Erziehungsberechtigte Interesse daran zeigen, was ihr Kind im Internet tut, sich mit ihm darüber austauschen und das Kind für die Gefahren im digitalen Raum sensibilisiert. Erziehungsberechtigte jüngerer Kinder sollten von Zeit zu Zeit gemeinsam mit ihrem Kind einen Blick in die Chatverläufe werfen. Voraussetzung hierfür ist das Einverständnis des Kindes.

Im Regelfall werden die Chaträume im Messenger und deren Inhalte spätestens drei Monate nach Ende des laufenden Schuljahres automatisch gelöscht. In Ausnahmefällen dürfen wichtige Informationen für das folgende Schuljahr vor der Löschung der Räume gesichert werden. Dies kann bei längerfristigen Planungen wie z. B. einem Schüleraustausch der Fall sein.

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