Umgang mit Verstößen
Präventions- und Sanktionsmöglichkeiten im Umgang mit Verstößen
Eine drängende Frage, die sich vielen Schulen mit Einführung des ByCS-Messengers stellt, ist: Wie gehen wir mit etwaigen Verstößen um und wie können wir diesen vorbeugen? Der Beitrag stellt Präventionsmaßnahmen vor, klärt die rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt Tipps für eine pädagogisch sinnvolle Umsetzung möglicher Sanktionen.
Um Schülerinnen und Schüler zu einem verantwortungsvollen und reflektierten Umgang mit dem ByCS-Messenger anzuleiten, erscheinen präventiv folgende medienerzieherische und wertebildende Maßnahmen sinnvoll:
Um Missbrauch im Umgang mit dem Messenger präventiv zu minimieren, ist es wichtig, klar und einfach formulierte Nutzungsregeln und Leitlinien für den Umgang mit dem Messengerdienst in der Schule aufzustellen und transparent aufzuzeigen, welche Konsequenzen drohen, wenn die Richtlinien missachtet werden.
Link: mebis Beitrag „Nutzungsordnung”
Link: mebis Beitrag „Materialien und Vorlagen zum direkten Gebrauch”
Lehrkräfte sollten die Schülerinnen und Schüler für die Gefahren bei der Online-Kommunikation und die Wichtigkeit der Einhaltung der Messenger-Regeln sensibilisieren. Durch Information und Aufklärung gilt es insbesondere folgenden Phänomenen vorzubeugen: Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen sowie Versand oder Weiterleitung von problematischen Inhalten im Chat. Bei der thematischen Auseinandersetzung sollten vor allem die Bedeutung des Respekts und der Ethik in der Online-Kommunikation betont werden.
Links:
mebis Beitrag „Jugendgefährdende und problematische Inhalte”
mebis Beitrag „Kommunikations- und Kooperationsregeln”
mebis Beitrag „Cybermobbing | Materialien für den Unterricht”
Peerbasierte Projekte bieten die Möglichkeit zur Auseinandersetzung mit Vorteilen und Gefahren der Mediennutzung und helfen, diese kompetent einzuschätzen und dementsprechend verantwortungsvoll zu handeln. Dabei erweitern Peers einerseits ihre eigene Medienkompetenz sowie ihr Wissen, ihre Handlungsmöglichkeiten und ihr Reflexionsvermögen für eine sichere und verantwortungsvolle Mediennutzung. Anderseits geben sie diese auf Augenhöhe in Form von Informations- und Beratungsangeboten an Gleichaltrige weiter.
Link: mebis Beitrag „Peer-to-Peer Angebote”
Viele Kinder und Jugendliche kommen schon in jungen Jahren in Messengern und sozialen Medien mit unterschiedlichen Formen von Gewalt gegen sich und andere in Kontakt. Gegen Mobbing, Gewalt und Rassismus in Klassenchats o. Ä. hilft Zivilcourage. Mutige Zivilcourage beginnt bereits damit, einer Situation nicht tatenlos zuzusehen, sondern Hilfe bei Lehrkräften oder Erziehungsberechtigten zu suchen und diese ins Vertrauen zu ziehen. Daher ist es wichtig, bereits in der Schule zu vermitteln, was eigentlich Zivilcourage ausmacht, und Schülerinnen und Schüler für körperliche, seelische und verbale Grenzen, Grenzüberschreitungen und Verletzungen zu sensibilisieren und eine Kultur des Hinsehens und Respekts zu schaffen.
Links:
Für den Gebrauch des ByCS-Messengers in der Schule liegen klare Richtlinien vor. Diese sind in den Nutzungsbedingungen geregelt. Darin wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass
geltendes Recht (Strafrecht, Jugendschutzrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Schulrecht) eingehalten werden muss,
das Speichern und Verbreiten von rassistischen, diffamierenden, beleidigenden oder jugendgefährdenden Inhalten verboten sind,
ein Versand und eine Weiterleitung von Kettenbriefen nicht zulässig ist,
Audio- oder Videoaufnahmen von Personen nur erstellt oder verbreitet werden dürfen, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht,
jede Nutzung untersagt ist, die das öffentliche Ansehen der Schule oder die Sicherheit der IT-Ausstattung der Schule schädigt,
das Gebot der Datenminimierung zu beachten ist,
Persönlichkeitsrechte zu schützen sind und
eine Nutzung des ByCS-Messengers für private Zwecke nicht erlaubt ist.
Um eine hohe Verbindlichkeit sicherzustellen, sollten sowohl die Rahmen- und Nutzungsbedingungen als auch die Konsequenzen bei Missbrauch des Messengers der Schulfamilie bereits vor Einführung des Messengerdienstes klar, transparent, konsistent und konsequent kommuniziert werden.
Maßnahmen des Strafrechts, des Disziplinar- bzw. Arbeitsrechts (bei der Nutzung des ByCS-Messengers im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses) und des Schulrechts (gegenüber Schülerinnen und Schülern; z. B. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 BayEUG) bleiben hiervon unberührt.
Verstöße sollten konsequent und einheitlich geahndet werden, ohne übermäßigen (bürokratischen) Mehraufwand für das Schulpersonal nach sich zu ziehen. Dabei ist es wichtig, dass alle aufsichtführenden Personen an einem Strang ziehen. Klar gestaffelte Vorgehensweisen bei (wiederholten) Verstößen können hier hilfreich sein. Flankierende Mini-SchiLFs können dabei helfen, Vorgehensweisen und Regelungen im Kollegium zu festigen, und Raum für einen Austausch über Schwierigkeiten bei der Umsetzung geben.
Wie ein Missbrauch des Messengers vermieden werden kann und welche Präventionsmaßnahmen sinnvoll sind, erläutert StD Brigitte Greiner, medienpädagogische Beraterin digitale Bildung für die Gymnasien in Unterfranken:
Nach § 184b und 184c StGB sind die Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornografischer Inhalte strafbar. Die beiden Straftatbestände fallen unter die sogenannten Sexualdelikte.
Die Schule hat unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden zu informieren, sobald ihr konkrete Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass eine der o. g. Straftaten an der Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule durch oder gegen ihre Schülerinnen oder Schüler bevorsteht, versucht oder vollendet worden ist. Bei einem Verdacht sollte sich die Lehrkraft sofort an die Schulleitung wenden und diese wiederum mit dem Dienstvorgesetzten in Kontakt treten, ohne dass das entsprechende Material dabei angeschaut oder in irgendeiner Form weitergeleitet wird. Bereits eine Aufforderung von Schülerinnen und Schülern oder Eltern zur Weiterleitung durch die Lehrkraft und der Besitz eines solchen Bildes oder Videos ist strafbar und hat insbesondere, wenn es sich bei der dargestellten Person um ein Kind handelt, gravierende Folgen. Schlimmstenfalls kann es wegen des Besitzes von Kinderpornografie zu einer Anklage und zum Verlust des Beamtenstatus kommen.
Ebenso sollte von der Beschlagnahmung beispielsweise eines Schülerhandys Abstand genommen werden, da eine Lehrkraft dadurch auch etwaiges auf dem Gerät befindliches Material besitzen kann.
Auch Schülerinnen und Schüler sollten entsprechend sensibilisiert werden, da bereits ab 14 Jahren Strafmündigkeit besteht. D. h. beispielsweise, dass sich auch ein 14-jähriger Schüler, der von seiner 13-jährigen Mitschülerin ein entsprechendes Bild oder Video geschickt bekommt, strafbar machen kann.
Je nach Richtlinien der Schule und Schweregrad des Verstoßes gibt es in der Regel eine Reihe von Maßnahmen, die bei Verstößen von Schülerinnen und Schülern im Umgang mit dem ByCS-Messenger nach pädagogischem Ermessen ergriffen werden können. Dabei können sowohl erzieherische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen als auch technische Maßnahmen verhängt werden. Bei Ergreifung der Maßnahme sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit zu berücksichtigen.
Klare und präzise Reaktion:
Lehrkräfte sollten schnell und entschlossen auf Verstöße im Messenger reagieren. Sie sollten klare und präzise Anweisungen geben und der Schülerin bzw. dem Schüler aufzeigen, welche Schritte als Nächstes unternommen werden (können).
Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler:
Lehrkräfte können zunächst das Gespräch mit der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler suchen, um das Fehlverhalten zu klären und Lösungen zu finden. Sie können darauf hinweisen, welche Regeln verletzt wurden und welche Konsequenzen das Verhalten hat.
Verwarnung:
Wenn ein Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler allein nicht ausreicht, z. B. bei Uneinsichtigkeit oder wiederholtem Fehlverhalten, können Lehrkräfte die Betroffene bzw. den Betroffenen verwarnen und informieren, dass weitere Verstöße Konsequenzen haben werden.
Einbezug der Erziehungsberechtigten:
Es kann zudem hilfreich sein, die Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schülerin bzw. des Schülers in den Prozess mit einzubeziehen, um sie über das Fehlverhalten ihres Kindes zu informieren und Wege zu finden, das Problem gemeinsam zu lösen.
Soweit die o. g. Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können je nach Schwere des Verstoßes verschiedene Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, die im BayEUG Art. 86 (Punkt 2) im Einzelnen aufgeführt sind.
Link: BayEUG Art. 86
Strafrechtliche Verfahren:
Wenn das Fehlverhalten gegen geltendes Recht verstößt oder strafrechtliche Relevanz hat, sind die örtlichen Strafverfolgungsbehörden zu informieren.
Einschränkungen von Nutzungsrechten im ByCS-Messenger:
Eine weitere Möglichkeit ist, die Berechtigungen einzelner Nutzerinnen bzw. Nutzer über das Administrationsportal des Messengers vorübergehend einzuschränken (z. B. Sperrung der Schreibrechte; Deaktivierung der Videokamera; Sperrung der Sprachtelefonie; Entzug des Rechts, neue Räume zu öffnen oder 1:1-Chats zu starten), um die konsequente Einhaltung seiner Regeln sicherzustellen. Darüber hinaus kann die Person, die einen bestimmten Raum bzw. Gruppenchat erstellt hat, andere Nutzende entfernen, blockieren oder bestimmte Nachrichten löschen.
Link: mebis Beitrag „Rechtemanagement”
Ausschluss vom ByCS-Messenger:
Wenn das Verhalten schwerwiegend ist, kann beschlossen werden, die Schülerin bzw. den Schüler über das Administrationsportal des Messengers vorübergehend zu sperren oder dauerhaft aus dem Messenger zu entfernen, um weitere Verstöße zu verhindern.
Vgl. Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen
Präventions- und Sanktionsmöglichkeiten im Umgang mit Verstößen
Hinweise zum Datenschutz und zu Informationen, die über den Messenger ausgetauscht werden dürfen.
Erläuterung der Einstellungsmöglichkeiten und konkrete Vorschläge zur deren Umsetzung
Antworten auf Fragen von Erziehungsberechtigten rund um den ByCS-Messenger
Nutzungs- und Umgangsregeln für die Arbeit mit dem Messenger
Die organisatorischen Schritte zur Einführung des ByCS-Messngers in ihrer Abfolge