KMBek Systembetreuung an den Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. März 2000
In diesem Beitrag finden Sie rechtliche Hinweise zum Einsatz von Webseiten, browserbasierten Web-Angeboten und Apps für mobile Geräte im Unterricht. Wenn Sie aus didaktisch-pädagogischen Gründen im Unterricht eine App einsetzen wollen, können und sollten Sie vor einer Befassung der Entscheidungsträger an Ihrer Schule bereits selbst eine Vorauswahl treffen und die nötigen Informationen zusammenstellen. Die nachfolgenden Fragestellungen sollen Sie dabei unterstützen.
Es wird hier davon ausgegangen, dass Online-Angebote durch Schülerinnen und Schüler auf schuleigenen Geräten im Netzwerk der Schule genutzt werden.
Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie im Modul „Digitalisierung, Schule und Recht“ der Fortbildungsoffensive der ALP Dilligen:
Eine App ist eine Anwendungssoftware oder ein Computerprogramm, das eine gewünschte Funktion ausführt, die nichts mit dem eigentlichen Systemprogramm zu tun hat. Aus diesem Grund werden Apps auch als „Zusatzprogramme“ verstanden. Mit ihnen kann die Funktionalität des Computers, des Smart-TVs, Smartphones oder Tablets beliebig erweitert werden. Eine weitere Kategorie von Software sind Web-Apps. Sie werden beispielsweise von einem Mobilgerät über den Webbrowser aufgerufen, nutzen den Browser für ihre Funktion und müssen meist nicht installiert werden.
Lassen die Nutzungsbedingungen den Vorgesehenen Einsatz der App zu? An wen richten sich die Nutzungsbedingungen?
Mit der Nutzung von Apps kommt regelmäßig ein Vertrag mit dem Anbieter zustande, dessen Inhalt in Nutzungsbedingungen festgelegt ist. Für den Einsatz einer App ist es daher eine wichtige Vorfrage, wer Nutzer ist, die Schule oder die einzelnen Schüler.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler können Nutzungsbedingungen nur mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten zustimmen. Manche Apps weisen darauf ausdrücklich hin, z. B. „[…] Wenn Sie in Ihrem Land als minderjährig gelten, benötigen Sie die Erlaubnis eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten, um [die App] verwenden und den Nutzungsbedingungen zustimmen zu können. […]“
Fragen zum Thema Nutzungsbedingungen:
Beispiel aus Nutzungsbedingungen:
„[…] Wenn du in einem Land in der Europäischen Region lebst, musst du mindestens 16 Jahre alt sein, um unsere Dienste zu nutzen oder das in deinem Land für die Registrierung bzw. Nutzung unserer Dienste erforderliche Alter haben. […]“
„[…] Wenn Sie in Ihrem Land als minderjährig gelten, benötigen Sie die Erlaubnis eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten, um [die App] verwenden und den Nutzungsbedingungen zustimmen zu können. […]“
Weitere denkbare Einschränkungen in Nutzungsbedingungen sind z. B. urheberrechtliche Beschränkungen, Beschränkungen auf rein private Nutzung oder regionale Beschränkungen.
Dies ist aus den Nutzungsbedingungen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtlich. Möglicherweise ist hierfür eine spezielle Schul- oder Bildungsversion der App notwendig. Wenn Sie ein anonymes Profil anlegen und die App auf schuleigenen Geräten über das Schul-WLAN nutzen, ist die Nutzung der App anonym, sofern die App auch sonst keine personenbezogenen Daten (z. B. Fotos) verarbeitet. Auf den Schulgeräten sollten keine persönlichen Daten abgelegt sein, auf die eine App Zugriffsmöglichkeit hat.
Wenn für die Nutzung von Apps Entgelte fällig werden, ist das meist nicht überraschend. Die Entwicklung von Apps ist aufwendig. Viele „kostenlose“ Apps verlangen Gegenleistungen, die insbesondere aus Nutzungs- und Verwertungsrechten an übermittelten (hochgeladenen) Inhalten oder Daten bestehen können. Sie finden diese Informationen in den Nutzungsbedingungen.
Beispiel: „[…] Indem Sie Ihre Inhalte hochladen, räumen Sie eine weltweite Lizenz ein bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung […]“
Apps, die derartige „Gegenleistungen“ einfordern, können nur eingesetzt werden, soweit Sie über die Rechte verfügen dürfen, die sich der Anbieter einräumen lässt.
Internetseiten und andere Webangebote enthalten meist Nutzungsbedingungen. Diese stellen einen zivilrechtlichen Vertrag dar, den man oft allein durch die Nutzung des Angebots abschließt, d. h. auch ohne ausdrückliche Erklärung. Daher sollte man die Nutzungsbedingungen lesen, bevor man ein Angebot nutzt und prüfen, ob diese eine Nutzung für den vorgesehenen Zweck gestatten. Weitere Informationen zum Thema Mindestalter finden Sie hier:
konkludenter Vertragsschluss: Verträge können allein durch schlüssiges Handeln zustande kommen, also ohne ausdrückliche Zustimmung. Beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel akzeptiert man z.B. die Beförderungsbedingungen ohne sie unterschrieben zu haben.
Ohne Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. Erziehungsberechtigten kann eine App genutzt werden, wenn sie keine personenbezogene Anmeldung erfordert und auch sonst keine personenbezogenen Daten verarbeitet. Der Internetzugang sollte über den Anschluss der Schule (Schul-WLAN, Bayern-WLAN) erfolgen.
Der Einsatz einer App, die eine personenbezogene Anmeldung erfordert oder sonst personenbezogene Daten verarbeitet, ist nur bei vorliegender Einwilligungserklärung der Schülerin oder des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten möglich.
Dabei gelten folgende Abstufungen:
Schülerinnen und Schüler bis 14 Jahre: Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person
Schülerinnen und Schüler ab 14 bis 18 Jahren: Unterschrift der Schülerin bzw. des Schülers sowie einer erziehungsberechtigten Person
Schülerinnen und Schüler ab 18 Jahren: Unterschrift der Schülerin bzw. des Schülers
Darüber hinaus ist die Aufnahme der Verarbeitungstätigkeit der App in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erforderlich:
An jeder Schule muss es ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Verarbeitung personenbezogener Daten) geben. In diesem Verzeichnis werden zulässige Verarbeitungstätigkeiten eingetragen. Apps werden in der Regel nicht explizit genannt, stattdessen wird allgemein beschrieben, für welche Verarbeitungstätigkeiten eine App genutzt werden darf. Auch Einschränkungen werden dabei explizit beschrieben.
Wenn Ihr gewünschtes Angebot (beispielsweise eine App) personenbezogene Daten erfasst, wenden Sie sich vor der Nutzung des Angebots an die Schulleitung. Damit diese als Gesamtverantwortliche unter Einbezug des schulischen Datenschutzbeauftragten und gegebenenfalls zusammen mit anderen Gremien eine sachgerechte Entscheidung treffen kann, braucht sie die relevanten Informationen über die App. Welche personenbezogenen Daten werden in der App für welche Zwecke verarbeitet? An wen gehen die Daten und wann werden sie wieder gelöscht?
Fragen zum Thema Datenschutz:
Normalerweise gehört zu jeder seriösen, professionellen App eine Datenschutzerklärung. Gibt es keine, so spricht das gegen eine Verwendung der App.
Diese Information finden Sie in der Datenschutzerklärung. Hierfür werden Sie in der Regel auf die Homepage des Anbieters weitergeleitet.
Ein eindeutiger Hinweis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Erfordernis einer personalisierten Anmeldung. Hierbei müssen Sie unterscheiden, ob nur Sie als Lehrkraft sich anmelden müssen (dies steht in Ihrer Eigenverantwortung) oder ebenfalls Ihre Schüler.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann aber auch schon die Verarbeitung der IP-Adresse, von Standortdaten, von Nutzungsdaten etc. sein.
Wenn nein, sollten Sie von der Nutzung der App absehen (z. B. Zugriff auf die Kontakte für eine Bildbearbeitungs-App);
Beispiel: Sie installieren auf dem schuleigenen Tablet die „Deutscher Bundestag“-App“: Die IP-Adresse wird anonymisiert zur Nutzungsanalyse und –verbesserung übermittelt; anonymisierte Absturzberichte (ohne personenbezogene Daten und Log-Dateien an US-Dienstleister);
Falls dies der Fall ist:
Wo werden Daten, die durch die App selbst verarbeitet werden, gespeichert (z. B. Inhaltsdaten mit Personenbezug wie Personenfotos, Videos mit Personen)?
auf dem Endgerät (z. B. Videoerfassung der Schülerkarten bei Plickers wird nur auf dem mobilen Endgerät des Lehrers gespeichert)
auf einem Server der Schule oder auf den Servern von Dritten (z. B. kommunales Rechenzentrum, Server des App-Anbieters etc.)
Diese Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung sowie in den Nutzungsbedingungen bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sollen Sie ihrem Datenschutzbeauftragten bzw. Ihrer Schulleitung als Entscheidungshilfe zur Verfügung stellen.
Eine Übermittlung an außerschulische Stellen ist in der Regel nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich.
Bedenken Sie, „kostenlose“ Apps „bezahlt“ man in der Regel mit Daten, die für die Funktionalität der jeweiligen App nicht erforderlich sind!
personenbezogene Daten: Informationen, die einer Person direkt oder indirekt zugeordnet werden können, z.B. Name oder Online-Kennung, Standortdaten oder besondere Merkmale (z.B. Foto, Stimme).
Die meisten kostenlosen Apps, Websites oder Online-Plattformen finanzieren sich durch Werbeanzeigen. Für den Einsatz der Angebote im Unterricht ergibt sich daraus die Frage, ob diese in Anbetracht des geltenden „Werbeverbots” dann noch im Unterricht eingesetzt werden dürfen.
Fragen zum Thema Werbung:
In Ausnahme vom allgemeinen Werbeverbot (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) kann die Schulleitung eine Verwendung von digitalen Schriften (das sind digitale Angebote wie z. B. Apps, Webseiten, o. ä.) zulassen, wenn dies im schulischen Interesse ist (Art. 84 Abs. 1 S. 2 BayEUG i. V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BaySchO).
Die Schulleitung kann dabei einen Rahmen vorgeben, innerhalb dessen die Lehrkraft die konkrete Beurteilung des Sachverhalts im Einzelfall vornimmt. Für den Rahmen ist die Bewertung der gesamten Situation (des Gesamtzusammenhangs), in der Werbung präsentiert wird, insbesondere anhand folgender Kriterien erforderlich:
Ist die Verwendung des digitalen Angebots im pädagogischen Interesse?
Überwiegt das pädagogische Interesse die Einflussnahme durch Werbeeinblendungen unter Berücksichtigung von Alter und geistig-emotionaler Entwicklung?
Wie hoch ist die Gefahr, dass verbotene oder besonders kritische Werbeinhalte auftreten, z. B. sexualisierte Inhalte, Gewalt, starke Rollenklischees, Tabak, Alkohol, weitere verbotene Werbeinhalte oder Werbeinhalte, die sich spezifisch an Kinder und Jugendliche richten und etwa bei ihnen einen besonderen Kaufanreiz wecken?
Kann die Lehrkraft ggf. auf unerwartet auftretende verbotene und besonders kritische Werbeinhalte pädagogisch adäquat reagieren, z. B. durch Beenden des digitalen Angebots und anschließende pädagogische Aufarbeitung?
Wenn es keine werbefreie Version gibt, d. h. in der App unvermeidbar Werbung auftritt, ist deren Zulässigkeit mit dem „Entscheidungsraster Werbung“ zu prüfen. Nur bei Einhaltung des dort angegebenen Rahmens ist die Nutzung mit Werbung möglich.
In der mebis Mediathek stehen den Schulen über 60.000 digitale Inhalte zur Verfügung, die bedenkenlos im Unterricht eingesetzt werden können. Werden hingegen Medien aus anderen Online-Quellen im Unterricht genutzt, muss darauf geachtet werden, dass diese nicht illegal auf der verwendeten Plattform eingestellt wurden. Weitere Hinweise zum Urheberrecht finden Lehrkräfte in der Fortbildungsoffensive zur digitalen Bildung der ALP in Dillingen im Bereich „Unterrichtsvorbereitung“ des Moduls „Digitalisierung, Schule und Recht“.
Tipp zur Überprüfung
Ist als Hochladender ein Alias wie z.B. „tannenbaum75” angegeben, deutet dies bei qualitativ hochwertigen Videos bereits auf einen Rechtsverstoß hin. Auch bei einem im Video eingebundenen Logo, etwa eines Fernsehsenders, ist Vorsicht geboten: Professionelle Anbieter veröffentlichen ihre Inhalte in der Regel unter eigenem Namen.
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. März 2000
Informationen zur Nutzung passwortgeschützter Lernplattformen und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten
Überblick und Links zum Thema
Hier erfahren Sie, wie Sie mithilfe von CC-Lizenzen Ihren Kurs über teachSHARE auch mit anderen Lehrkräften teilen können.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsregelt alle Fragen des Medieneinsatzes und der Medienerziehung an bayerischen Schulen.