Nach Art. 52 Abs. 1 BayEUG erbringen die Schülerinnen und Schüler zum Nachweis des Leistungsstands in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Eine Leistungserhebung in digitaler Form ist dabei nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr richtet sich die Art des Leistungsnachweises nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe sowie der einzelnen Fächer. Denkbar wäre bspw., dass eine Lehrkraft am Gymnasium im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung einen sog. „kleinen Leistungsnachweis” (§ 23 GSO) in digitaler Form stellt.
Für den Fall, dass an einer Schule Distanzunterricht gemäß § 19 Abs. 4 BaySchO stattfindet, gilt Folgendes:
Schriftliche Leistungsnachweise (z. B. Probearbeiten, Schulaufgaben, Stegreifaufgaben) werden grundsätzlich im Präsenzunterricht erbracht. Auch mündliche Leistungsnachweise finden bevorzugt im Präsenzunterricht statt. Jedoch ist auch im Distanzunterricht – abhängig von den Voraussetzungen vor Ort (bspw. technische Möglichkeiten, Alter der Schülerinnen und Schüler etc.) – das Erbringen mündlicher Leistungsnachweise möglich. Dafür sind vor allem die folgenden Formate geeignet:
Referate, Kurzreferate
Rechenschaftsablagen, mündliche Leistungserhebungen
Vorstellen von Arbeitsergebnissen
Unterrichtsbeiträge (z. B. im Rahmen einer Videokonferenz.
Auch Formen kompetenzorientierter Aufgaben wie Portfolio-Arbeit, Ergebnisse von Projektarbeit etc. können für eine Leistungserhebung geeignet sein.