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Digitale Leistungs­erhebungen in der Lernplattform?

Sind digitale Leistungserhebungen erlaubt? Und wie könnten diese in der ByCS-Lernplattform funktionieren? Auch wenn es noch keine umfassende Klärung der rechtlichen und technischen Voraussetzungen gibt, finden Sie in diesem Beitrag Hinweise und Erläuterungen zur Thematik.

Nach Art. 52 Abs. 1 BayEUG erbringen die Schülerinnen und Schüler zum Nachweis des Leistungsstands in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Eine Leistungserhebung in digitaler Form ist dabei nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr richtet sich die Art des Leistungsnachweises nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe sowie der einzelnen Fächer. Denkbar wäre bspw., dass eine Lehrkraft am Gymnasium im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung einen sog. „kleinen Leistungsnachweis” (§ 23 GSO) in digitaler Form stellt.

Für den Fall, dass an einer Schule Distanzunterricht gemäß § 19 Abs. 4 BaySchO stattfindet, gilt Folgendes:

Schriftliche Leistungsnachweise (z. B. Probearbeiten, Schulaufgaben, Stegreifaufgaben) werden grundsätzlich im Präsenzunterricht erbracht. Auch mündliche Leistungsnachweise finden bevorzugt im Präsenzunterricht statt. Jedoch ist auch im Distanzunterricht – abhängig von den Voraussetzungen vor Ort (bspw. technische Möglichkeiten, Alter der Schülerinnen und Schüler etc.) – das Erbringen mündlicher Leistungsnachweise möglich. Dafür sind vor allem die folgenden Formate geeignet:

  • Referate, Kurzreferate

  • Rechenschaftsablagen, mündliche Leistungserhebungen

  • Vorstellen von Arbeitsergebnissen

  • Unterrichtsbeiträge (z. B. im Rahmen einer Videokonferenz.

Auch Formen kompetenzorientierter Aufgaben wie Portfolio-Arbeit, Ergebnisse von Projektarbeit etc. können für eine Leistungserhebung geeignet sein.

Neben der Vereinbarkeit mit dem Lehrplan muss die Lehrkraft insbesondere darauf achten, dass die allgemeinen Prüfungsgrundsätze gewahrt sind. Dies sind bspw. ein Schutz vor Unterschleif und vor gefälschter Identität. Dieses Risiko sollte bei digitalen Leistungserhebungen nicht größer sein als bei papiergebundenen Leistungsnachweisen. Auch die Chancengleichheit muss gewahrt sein. Bspw. muss die Lehrkraft darauf achten, dass alle Schülerinnen und Schüler das Tastaturschreiben so gut beherrschen, dass sie in der Lage sind, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen. Überdies muss sichergestellt sein, dass die Leistungsnachweise entsprechend dokumentiert, aufbewahrt und – sofern nötig – auch gerichtlich überprüfbar sind. Hier haben die gleichen Bedingungen zu gelten wie bei den bisherigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweisen. Die Vorgaben richten sich nach den Vorgaben für die Leistungsnachweise, die durch die Leistungsnachweise in digitaler Form ersetzt werden sollen. Bei der Aufbewahrung ist u.a. zu beachten: Bei Leistungsnachweisen ist eine zweijährige Aufbewahrung sicherzustellen (§§ 37 Satz 2 Nr. 2, 40 Satz 1 Nr. 3 BaySchO), ebenso eine Kenntnisgabe an die Erziehungsberechtigten entsprechend der jeweiligen Schulordnung (z.B. §§ 25 Abs. 2 GSO, 20 Abs. 2 RSO, 12 Abs. 3 MSO). Ebenso ist auf Aufbewahrungsfristen für die Aufschreibungen der Lehrkraft nach § 3 Abs. 6 LDO hinzuweisen.

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