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Der Einsatz einer passwortgeschützten Lernplattform kann laut KMBek zur Medienbildung vom 24. Oktober 2012 (Az.: III.4-5 S 1356-3.18 725) zum verpflichtenden Bestandteil des Unterrichts an einer Schule oder in einzelnen Klassen oder Kursen der Schule erklärt werden, wenn alle der folgenden Punkte zutreffen:
Ein entsprechender Beschluss der Lehrerkonferenz in Abstimmung mit den maßgeblichen Schulgremien (insbesondere dem Schulforum) sowie dem Schulaufwandsträger liegt vor.
Es ist sichergestellt, dass betroffenen Schülerinnen und Schülern ohne häuslichen Internetanschluss kein Nachteil erwächst. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass alternative Zugangsmöglichkeiten in der Schule auch außerhalb des Unterrichts zur Verfügung gestellt werden.
Der von Anlage 10 [*] „Passwortgeschützte Lernplattform“ der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes gesteckte Rahmen wird nicht überschritten.
Wenn die genannten Punkte zutreffen, ist die Einholung von Einwilligungen nicht erforderlich. Von Verfahren, bei denen personenbezogene Daten auf einem Server außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert werden, ist abzusehen.
Nach Art. 58 Abs. 4 BayEUG beschließt die Lehrerkonferenz in den Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für die Schulleiterin oder den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Lehrerkonferenz.
Dass ein Beschluss mit Ablauf des Schuljahres ungültig wird, ist dort nicht bestimmt. D. h. ein Beschluss wirkt solange, bis er durch einen gegenläufigen Beschluss ersetzt wird (auch aus den §§ 3 ff. BaySchO ergibt sich keine Befristung von Lehrerkonferenz-Beschlüssen). Folglich muss der Lehrerkonferenzbeschluss nach Nr. 4.3 der KMBek Medienbildung (verpflichtender Einsatz einer passwortgeschützten Lernplattform) nicht jährlich erneuert werden.
Es ist jedoch sinnvoll, zu Beginn eines Schuljahres die Lehrkräfte über den (früheren) Beschluss zu informieren (es kommen ja häufig neue Lehrkräfte hinzu). Das hat aber nur informativen Charakter.
Bei der Einrichtung von Lernplattformen ohne Beschluss der Lehrerkonferenz müssen für die Einwilligung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte untenstehende Muster verwendet werden. An den Texten dürfen keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen, sondern nur die grau hinterlegten Formularfelder (z. B. Schulname) ersetzt werden.
* Die bisherige Anlage 10 „Passwortgeschützte Lernplattform” wurde zum 01.08.2019 durch die Anlage 2.4 der Bayerischen Schulordnung ersetzt. Die KMBek Medienbildung wird derzeit aktualisiert.
Unter Downloads finden Sie Muster von Einwilligungserklärungen zum Einsatz von Lernplattformen für Schulen, an denen kein entsprechender grundsätzlicher Beschluss der Lehrerkonferenz vorliegt.
Zur Veröffentlichung von Texten und Fotos sind die Muster der Einwilligungserklärungen des StMUK an staatlichen Schulen in Bayern verbindlich vorgeschrieben.
Wird eine auf Grundlage dieser Muster eingeholte Einwilligung nicht widerrufen, gilt sie grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, d. h. über das Schuljahr und auch über die Schulzugehörigkeit hinaus.
Für Ton-, Video- und Filmaufnahmen ist eine eigene zusätzliche schriftliche Einwilligung einzuholen.
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