Regeln zur Tablet-/Notebook-Nutzung
Mit Einführung der 1:1-Ausstattung rückt die Frage nach Regeln zur Nutzung von Tablets und Notebooks zu schulischen Zwecken in den Fokus. Der Beitrag gibt Tipps zur Erstellung solcher Regeln und Absprachen, benennt regelungsbedürftige Situationen und stellt Szenarien vor, wie mit technischen Hilfsmitteln ein möglichst störungsfreier Einsatz digitaler Endgeräte unterstützt werden kann.
Mit Einführung der 1:1-Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten in der Schule rückt die Frage nach Regeln zur Nutzung von Tablets und Notebooks zu schulischen Zwecken in der Schule und an außerschulischen Lernorten in den Fokus.
Der Beitrag liefert eine Abgrenzung der zentralen Begrifflichkeiten. Es werden Tipps zur Erstellung von Regeln und Absprachen gegeben sowie Inhalte und regelungsbedürftige Situationen benannt und anhand von konkreten Beispielen aus der schulischen Praxis verdeutlicht. Abschließend werden unterschiedliche (technische) Hilfsmittel für einen möglichst störungsfreien Einsatz von Tablets und Notebooks vorgestellt und deren Auswirkungen auf den Unterricht thematisiert.
Abgrenzung zentraler Begriffe
Im Zuge der Einführung einer 1:1-Ausstattung mit mobilen Endgeräten ergeben sich für Schulen erweiterte Regelungsbedarfe in verschiedenen Bereichen. Dies gilt umso mehr, als sich zum Ende des Schuljahrs 2021/2022 die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur, aber auch die Möglichkeiten zur Nutzung digitaler Endgeräte an Schulen verändert haben. Der Klarheit wegen werden nachfolgend drei, in diesem Zusammenhang zentrale, Regelwerke erläutert und voneinander begrifflich abgegrenzt.
Nutzungsordnung (IT-Infrastruktur der Schule und des Internets)
Die Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internets an Schulen ist in der gleichnamigen KMBek geregelt, die zum 14. Juli 2022 novelliert wurde. Schulen haben somit erstmals die Möglichkeit, Schülerinnen und Schülern die Nutzung des Internets auch für private Zwecke zu gestatten (Ziff. 2.4 der KMBek vom 14. Juli 2022). Für den Gebrauch der IT-Infrastruktur und des Internets durch Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler ist eine Nutzungsordnung (nach wie vor) zwingend erforderlich.
„Jede Schule ist verpflichtet, unter Mitwirkung der örtlichen zuständigen Personalvertretung in einer Nutzungsordnung die Verantwortungsbereiche der Schulgemeinschaft bei der Nutzung der IT-Infrastruktur der Schule und des Internetzugangs zu definieren und entsprechende Rechte, Pflichten und Aufgaben zu regeln. […] Die Nutzungsordnung konkretisiert für die Schülerinnen und Schüler die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass die Aufgaben der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal sind aufgrund ihres Dienst- und Arbeitsverhältnisses zur Einhaltung der Nutzungsordnung verpflichtet. Die Nutzungsordnung gilt unabhängig von einer Einwilligung für alle Schülerinnen und Schüler bzw. alle Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal verbindlich.“ (Ziff. 2.11 der KMBek vom 14. Juli 2022)
Nutzungsregelungen für die (private) Nutzung digitaler Endgeräte außerhalb des Unterrichts
Bisher war es Schülerinnen und Schülern ausschließlich nach expliziter Erlaubnis der unterrichtenden oder Aufsicht führenden Lehrkraft gestattet, digitale Endgeräte anzuschalten und zu verwenden. Die Novellierung von Artikel 56 Absatz 5 (BayEUG) gibt weiterführenden und beruflichen Schulen nun die Möglichkeit, mithilfe schuleigener Regelungen die Verwendung digitaler Endgeräte außerhalb des Unterrichts im Schulgebäude und auf dem Schulgelände (auch für private Zwecke) allgemein zu regeln. Eine Pflicht zur Entwicklung schuleigener Nutzungsregelungen besteht nicht.
Die Verwendung von Smartphones und anderer digitaler Endgeräte ist für Schülerinnen und Schüler nach Neuregelung von Art. 56 Abs. 5 (BayEUG) zulässig:
im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet (gilt für alle Schulen und Jahrgangsstufen)
im Übrigen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, soweit dies die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum allgemein oder die Aufsicht führende Person im Einzelfall gestattet (gilt nicht für Grundschulen und die Grundstufen an Förderschulen).
Regelungen und Absprachen (Nutzung von Tablets und Notebooks im Unterricht)
Bei einer 1:1-Ausstattung mit mobilen Endgeräten sind Regelungen, die den störungsfreien Einsatz von Tablets und Notebooks im Unterricht, aber auch an außerschulischen Lernorten fördern, von zentraler Bedeutung. Dabei wird die inhaltliche Ausgestaltung solcher Regelungen und Absprachen in erster Linie durch pädagogische Überlegungen der Einzelschule bestimmt. Welche Aspekte in diesem Zusammenhang sinnvollerweise bedacht werden sollten, wird nachfolgend erläutert.
Nutzungsordnung für die IT-Infrastruktur und den Internetzugang
Vollzug des Datenschutzrechts an staatlichen Schulen
Regelung zur privaten Nutzung digitaler Endgeräte
Tipps zur Erstellung von Regeln und Absprachen
Regeln und Absprachen zur Nutzung von Tablets oder Notebooks durch Schülerinnen und Schüler sollten eine möglichst reibungslose Integration der digitalen Endgeräte in den Schulalltag ermöglichen. Die Regeln sind vor allem durch pädagogische Überlegungen geprägt.
Nachfolgende werden vier Kriterien für eine erfolgreiche Erstellung und Einführung derartiger Regeln und Absprachen benannt:
Tipp 1: Gute Regeln orientieren sich an den Besonderheiten der Einzelschule. Bedeutsam sind hier sowohl die pädagogischen und organisatorischen Gegebenheiten als auch die IT-Infrastruktur vor Ort (z. B. W-LAN-Abdeckung).
Tipp 2: Generell sind einfach strukturierte Regeln und Absprachen mit einer überschaubaren Anzahl klar formulierter Anforderungen zielführender als Regeln von hoher Komplexität. Einfache Regeln können leichter erinnert und befolgt werden.
Tipp 3: Da die Regeln für alle Mitglieder der Schulfamilie bedeutsam sind, empfiehlt es sich, Schülerinnen und Schüler aber auch Eltern von Beginn an am Erstellungsprozess zu beteiligen. Dies erhöht das Verständnis für die Sinnhaftigkeit der Regeln, schafft Transparenz und Verbindlichkeit und reduziert Konflikte und Verstöße.
Tipp 4: Schülerschaft und Eltern sollten in geeigneter Weise über die getroffenen Regeln und Absprachen informiert werden. In jedem Fall ist es sinnvoll, die Regeln zu Beginn des Schuljahrs im Klassenverband zu besprechen und im Klassenzimmer gut sichtbar auszuhängen.
Regelungsbedürftige Inhalte und Situationen
Auch wenn die konkrete Ausgestaltung der Regeln und Absprachen zur Nutzung von Tablets oder Notebooks durch Schülerinnen und Schüler maßgeblich von den Gegebenheiten der Einzelschule bestimmt wird, so lassen sich doch zentrale Aspekte benennen, die generell Gegenstand von Regeln und Absprachen sein sollten.
Im Fall des Pilotversuchs „Digitale Schule der Zukunft“ sind in diesem Zusammenhang zwei Besonderheiten zu beachten.
Die Endgeräte werden von Schülerinnen und Schülern sowohl für Lernzwecke (im Unterricht, in der Schule und zu Hause) als auch für private Zwecke in der Freizeit (z. B. Chatten, Online-Spiele, Streamen von Filmen) genutzt.
Da es sich i. d. R. um private Geräte der Erziehungsberechtigten handelt, ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Tablets und Notebooks im Alltag auch von Eltern, Geschwistern und ggf. anderen Personen verwendet wird. Diesen Besonderheiten ist beim Ausformulieren von Regeln und Absprachen Rechnung zu tragen.
Die Verantwortung für das Gerät trägt die Schülerin bzw. der Schüler:
Für das private Endgerät ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer verantwortlich. Notwendig sind geeignete Regelungen, damit die Schülerinnen und Schüler ihre Tablets und Notebooks sicher in den Pausen und während des Sportunterrichts verwahren können.
Das Tablet/Notebook ist sicher zu verwahren. Es bleibt im abgesperrten Kassenzimmer.
Regeln für ein einsatzbereites Gerät:
Jede Schule benötigt ein Konzept, das sicherstellt, dass hinsichtlich der Akkukapazität die Geräte während des gesamten Schultags einsatzbereit sind. Eine Ladestrategie besteht im Vorladen der Geräte. So können Schülerinnen und Schüler aufgefordert werden, ihr Gerät über Nacht aufzuladen oder es wird ein Mindeststand an Akkuleistung (z. B. 75 %) benannt.
Das Tablet/Notebook ist mit aufgeladenem Akku in die Schule zu bringen.
Zusätzlich sollte die Schule überlegen, wie bei niedrigem Akkustand reagiert werden kann, damit betroffene Schülerinnen und Schüler nicht vom Unterrichtsgeschehen ausgeschlossen werden. Oftmals reicht schon ein Aufladen über die Pause für die nötige Akkuleistung.
Um das reibungslose Arbeiten in der Schule sicherzustellen, ist es notwendig, dass ausreichend freier Speicherplatz auf dem mobilen Endgerät zur Verfügung steht. Dies gilt umso mehr, als die Geräte auch privat (ggf. von mehreren Personen) genutzt werden. Ggf. müssen die Schülerinnen und Schüler nicht mehr benötigte Daten zu Hause löschen.
Das Tablet/Notebook verfügt über ausreichend freien Speicherplatz für die schulische Arbeit.
Im digitalen Unterricht haben die Rezeption und Produktion von Videosequenzen und Audiodateien ihren eigenen Platz. Während beim Vorspielen im Plenum nach vorgegebenem Lerntempo gelehrt wird, kann im Kontext der Differenzierung im Unterricht durch den Einsatz von Kopfhörern der individuellen Lerngeschwindigkeit Rechnung getragen werden.
Um die manuelle Schreibfähigkeit und die Organisation der Heftführung im ausreichenden Maße zu fördern, ist zu überlegen, ab welcher Jahrgangsstufe der Einsatz des digitalen Stifts erlaubt werden soll.
Das Tablet/Notebook wird mit dem benötigten Zubehör (Kopfhörer, Tastatur, ggf. digitaler Stift) in die Schule mitgebracht.
Regeln für das Unterrichtsgeschehen:
Im Unterricht entscheidet die Aufsicht führende Person, i.d.R. die Lehrkraft, über den Einsatz digitaler Endgeräte (Art 56 Abs 5 BayEUG). Schülerinnen und Schüler dürfen ihre mobilen Endgeräte nur nach Aufforderung für die von der Lehrkraft genannten schulischen Zwecke einsetzen. Verstöße können sanktioniert werden.
Das Tablet/Notebook wird im Unterricht nur nach Aufforderung durch die Lehrkraft für schulische Zwecke genutzt.
Wird das mobile Endgerät im Unterricht nicht genutzt, so sollte es entweder in der Schultasche verbleiben oder mit zugeklappter Schutzhülle auf dem Tisch gelegt werden.
Das Tablet/Notebook wird zugeklappt, wenn es nicht verwendet wird.
Bei Nichtnutzung sorgt das Zuklappen bzw. Weglegen der Geräte für Ruhe und weniger Ablenkung.
Regeln für die Nutzung außerhalb des Unterrichts in der Schule:
Seit dem 1. August 2022 haben weiterführende und beruflichen Schulen die Möglichkeit, mithilfe schuleigener Regelungen die Verwendung digitaler Endgeräte außerhalb des Unterrichts (auch für private Zwecke) allgemeinverbindlich zu regeln.
Schulen ohne eine schuleigene Regelung sollten klären, ob sie einzelne Aspekte einer schulbezogenen Nutzung mobiler Endgeräte (bspw. in Pausen oder Freistunden) in ihre Regeln und Absprachen zur Nutzung von Tablets oder Notebooks durch Schülerinnen und Schüler aufzunehmen wollen. Ansonsten ist die Verwendung mobiler Endgeräte (auch für schulische Zwecke) immer nur mit der expliziten Erlaubnis der Aufsicht führende Person gestattet.
Die Beantwortung folgender Fragen kann bei der Entscheidung helfen:
Sollen Schülerinnen und Schüler in Freistunden die Möglichkeit haben, sich (ohne explizite Erlaubnis) mit dem Lernstoff zu beschäftigen oder die Hausaufgaben zur erledigen?
Sollen Schülerinnen und Schüler in den Pausen die Möglichkeit haben, sich (ohne explizite Erlaubnis) auf die nächste Stunde vorbereiten zu können?
Ist eine zeitliche oder ggf. auch räumliche Regelung zur Nutzung digitaler Endgeräte einfach zu merken und leicht verständlich?
Welcher Aufwand entsteht durch die Kontrolle der Regelungen? Stehen Aufwand und Nutzen in einem akzeptablen Verhältnis?
Regeln für eine sichere Nutzung:
Das eigene Endgerät und die darauf befindlichen Daten sollten unbedingt durch ein Passwort geschützt werden, damit Dritte keinen Zugriff auf die Daten haben.
Das Tablet/Notebook und die darauf befindlichen Daten werden durch die Vergabe eines Passworts geschützt.
Regeln zum Schutz des Rechts am eigenen Bild:
Generell gilt: Niemand darf gegen seinen Willen fotografiert oder gefilmt werden (§ 22 KunstUrhG). Zu unterrichtlichen Zwecken ist die Anfertigung von Video- und Tonaufnahmen ausnahmsweise zulässig, wenn dies für den Lernfortschritt erforderlich ist.
Deshalb sollte das Aufnehmen von Bildern und Tondateien ohne klaren Arbeitsauftrag durch die Lehrkraft und ohne Einholung der dafür erforderlichen Einverständniserklärung ausdrücklich untersagt werden.
Das Tablet/Notebook darf ohne ausdrückliches Einverständnis der Betroffenen nicht für Video-, Bild- oder Tonaufnahmen genutzt werden.
In diesem Zusammenhang sollte auch vereinbart werden, dass keine Weitergabe oder kein Weiterversand an Dritte erfolgen darf.
Regeln für das Vorgehen bei Verstößen:
Verstöße gegen die Regeln sollten einheitlich und konsequent sanktioniert werden.
Wenn Schülerinnen und Schüler ihr Tablet oder Notebook während des Unterrichts unerlaubt verwenden, kann es gemäß Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG als pädagogische Maßnahme gerechtfertigt sein, das digitale Endgerät vorübergehend (d. h. für einen angemessenen Zeitraum) einzubehalten.
Die Dauer des Einbehaltens liegt dabei im pädagogischen Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, die stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 86 Abs. 1 BayEUG) nach den Umständen des Einzelfalls entscheidet.
Das Tablet/Notebook kann bei Verstößen gegen die Regeln vorübergehend von der Lehrkraft eingezogen werden.
Gegen den Willen der Betroffenen dürfen Lehrkräfte private Endgeräte von Schülerinnen und Schüler ebenso wie andere private Gegenstände nicht durchsuchen. Dies wäre ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler und ggf. auch der Eltern. Schließlich befinden sich auf den Tablets und Notebooks persönliche Daten, die von der Lehrkraft nicht eingesehen werden dürfen. Lehrkräfte können Schülerinnen und Schüler aber dazu auffordern, ihr Endgerät oder Inhalte darauf vorzuzeigen. Die Betroffenen können dies jedoch auch ablehnen.
Technische Hilfsmittel und deren Auswirkungen
Eine zentrale Aufgabe der Schule ist es, Kinder und Jugendliche zu einem reflektierten und verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien zu befähigen. Dies setzt voraus, dass Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben wird, sich im Unterricht auf eine pädagogisch sinnvolle und altersgerechte Art und Weise mit den Gefahren und Risiken des Internets auseinanderzusetzten. Auch wenn sich der Zugang ins Internet mit technischen Hilfsmittelen nach Belieben reglementieren lässt, wäre ein restriktive Reglementierung vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Vielmehr steht die Schule in einem fortwährenden Spannungsverhältnis zwischen Schutz und Autonomie. Denn verantwortungsvolles Handeln bedarf der Freiheit.
Grundsätzlich kann zwischen drei Szenarien bei der Verwaltung von nicht schuleigenen mobilen Endgeräten wie Tablets und Notebooks unterschieden werden. Die Wahl des für die Schule passenden Szenariums sollte stets auf der Grundlage pädagogischer Überlegungen und Zielsetzungen unter Berücksichtigung der Altersstruktur der Schülerinnen und Schüler sorgfältig abgewogen werden.
Keine Verwendung eines Mobile-Device-Managements (MDM)
Ohne MDM-System können pädagogisch zielführende Restriktionen mit den Mitteln der Betriebssysteme (z. B. Bildschirmzeit, Kindersicherung, Familienoptionen) an den Geräten befristet eingestellt werden oder ggf. durch Apps zum Classroom-Management gesteuert werden. Die entsprechenden Werkzeuge können mit einem Code geschützt werden, den die Erziehungsberechtigten selbst festlegen. So können die Beschränkungen außerhalb des Unterrichts manuell ausgeschaltet werden.
Den Erziehungsberechtigten kann eine Liste an Apps oder Software bereitgestellt werden, die diese auf die Geräte selbst installieren. Die Installation kann auch im Rahmen eines Elternabends gemeinsam durchgeführt werden. Eingriffe am Endgerät durch die Schule finden in diesem Szenario nicht statt.
Teilweise Integration der mobilen Endgeräte in das MDM der Schule
Bei dieser Lösung registriert der Benutzer (Schüler oder Erziehungsberechtigter) das Gerät mit Hilfe eines schuleigenen Benutzeraccounts oder eines entsprechenden Registrierungsprofils selbstständig bei der MDM-Lösung der Schule. Der registrierende Benutzer wird i. d. R. als Eigentümer des Geräts hinterlegt und das Betriebssystem trennt ggf. private Daten von Organisationsdaten. Im Anschluss können auf das Gerät entsprechende Profile und Software von Seiten der Schule zentral aufgespielt werden.
Da bei den Profilen nicht alle Möglichkeiten verfügbar sind, die bei vollständig verwalteten Geräten möglich sind, müssen die Erziehungsberechtigten über die entsprechenden Restriktionen vorab informiert werden und ihnen zustimmen.
Damit das Gerät außerhalb der Unterrichtszeit vollumfänglich von den Schülerinnen und Schülern genutzt werden kann, sollten die Profile zeitlich befristet aktiv sein (z. B. nur zu Unterrichtszeiten).
Somit wird deutlich, dass neben der eingeschränkten Funktionalität auch ein entsprechender Arbeitsaufwand durch die Profilverwaltung entsteht. Damit das System schlüssig funktioniert, sind unterschiedliche Profillösungen erforderlich bspw. für die unterschiedlichen Nachmittagsunterrichte.
Vollständige Integration der mobilen Endgeräte in das MDM der Schule
In diesem Fall werden die mobilen Endgeräte automatisiert in der MDM-Lösung der Schule registriert und vom MDM-System als schuleigene Geräte angesehen. Dadurch ergeben sich umfassendere Möglichkeiten der Kontrolle der Schülergeräte.
Es werden weitreichende Eingriffe am mobilen Endgerät vorgenommen. Die Privatgeräte der Schülerinnen und Schüler werden technisch schuleigenen Endgeräten gleichgestellt. Eine umfassende Aufklärung der Erziehungsberechtigten und deren Einwilligung sind deshalb zwingend erforderlich. Die Erziehungsberechtigten sollten unbedingt darüber aufgeklärt werden, dass bei der Loslösung des Geräts von der MDM-Lösung alle Daten vom Gerät gelöscht werden und dieses auf Werkseinstellungen zurückgesetzt wird. Im Fall einer Loslösung müssten die Schülerinnen und Schüler alle Mitschriften und Materialien über einen Cloud-Dienst gesichert haben, um einen vollständigen Verlust der Daten zu vermeiden.
Eine einfache Loslösung des Geräts aus dem MDM-System ist ohne administrativen Aufwand nicht möglich. Zudem sollte sichergestellt werden, dass private und schulische Daten ausreichend getrennt werden (z. B. durch getrennte Konten oder Ordner).
Auch hier ist durch die Schule sicherzustellen, dass das Gerät außerhalb der Schulzeit vollumfänglich genutzt werden kann. Die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit des Geräts (bspw. die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit außerhalb der Unterrichtszeit) liegt somit hauptsächlich bei der Schule.
Eine ausführliche Vorabinformation und Dokumentation der von der Schule beabsichtigten Konfigurationen und administrativen Vorkehrungen sowie eventuelle Schulungsangebote sind unerlässlich.
Was bedeutet MDM?
Ein Mobile-Device-Management (MDM) ist ein System für die zentrale Verwaltung von mobilen Endgräten durch einen oder mehrere Administratoren mit Hilfe spezieller Software und Hardware.
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