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Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union ist in allen EU-Mitgliedstaaten und damit auch in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht. Sie schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Gemäß Art. 6 ist eine Datenverarbeitung nur rechtmäßig, wenn eine Rechtsgrundlage dafür besteht oder die betroffene Personen ihre Einwilligung erteilt hat.
Das Bayerische Datenschutzgesetz enthält ergänzende Bestimmungen zur DSGVO. Es gilt für alle Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern bzw. der Kommunen und somit auch für die öffentlichen Schulen. Für nicht öffentliche Stellen gilt das Gesetz ebenfalls, soweit diese hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dies betrifft z. B. staatlich anerkannte Privatschulen.
Weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen für die Schulen enthalten das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und die Bayerische Schulordnung (BaySchO) u. a. in ihren §§ 41, 46 und ihrer Anlage 2 sowie die Schulordnungen für die einzelnen Schularten.
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Überblick und Links zum Thema
Was ist bei der Verwendung von Apps im Unterricht zu beachten?
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsregelt alle Fragen des Medieneinsatzes und der Medienerziehung an bayerischen Schulen.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsstellt alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Computern und des Internets in der Schule im Überblick dar.