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Absprachen zum Umgang mit den Endgeräten ausgestalten

Mit Einführung der 1:1-Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten in der Schule rückt die Frage nach Regeln zur Nutzung von Tablets und Notebooks zu schulischen Zwecken in der Schule und an außerschulischen Lernorten in den Fokus. Der Beitrag liefert eine Abgrenzung der zentralen Begrifflichkeiten. Es werden Tipps zur Erstellung von Regeln und Absprachen gegeben sowie Inhalte und regelungsbedürftige Situationen benannt und anhand von konkreten Beispielen aus der schulischen Praxis verdeutlicht.

Abgrenzung zentraler Begriffe

Im Zuge der Einführung einer 1:1-Ausstattung mit mobilen Endgeräten ergeben sich für Schulen erweiterte Regelungsbedarfe in verschiedenen Bereichen. Dies gilt umso mehr, als sich zum Ende des Schuljahrs 2021/2022 die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur, aber auch die Möglichkeiten zur Nutzung digitaler Endgeräte an Schulen verändert haben. Der Klarheit wegen werden nachfolgend drei, in diesem Zusammenhang zentrale, Regelwerke erläutert und voneinander begrifflich abgegrenzt.

Die Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internets an Schulen ist in der gleichnamigen KMBek geregelt, die zum 14. Juli 2022 novelliert wurde. Schulen haben somit erstmals die Möglichkeit, Schülerinnen und Schülern die Nutzung des Internets auch für private Zwecke zu gestatten (Ziff. 2.4 der KMBek vom 14. Juli 2022). Für den Gebrauch der IT-Infrastruktur und des Internets durch Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler ist eine Nutzungsordnung (nach wie vor) zwingend erforderlich.

Jede Schule ist verpflichtet, unter Mitwirkung der örtlichen zuständigen Personalvertretung in einer Nutzungsordnung die Verantwortungsbereiche der Schulgemeinschaft bei der Nutzung der IT-Infrastruktur der Schule und des Internetzugangs zu definieren und entsprechende Rechte, Pflichten und Aufgaben zu regeln. […] Die Nutzungsordnung konkretisiert für die Schülerinnen und Schüler die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass die Aufgaben der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal sind aufgrund ihres Dienst- und Arbeitsverhältnisses zur Einhaltung der Nutzungsordnung verpflichtet. Die Nutzungsordnung gilt unabhängig von einer Einwilligung für alle Schülerinnen und Schüler bzw. alle Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal verbindlich.“ (Ziff. 2.11 der KMBek vom 14. Juli 2022)

Bisher war es Schülerinnen und Schülern ausschließlich nach expliziter Erlaubnis der unterrichtenden oder Aufsicht führenden Lehrkraft gestattet, digitale Endgeräte anzuschalten und zu verwenden. Die Novellierung von Artikel 56 Absatz 5 (BayEUG) gibt weiterführenden und beruflichen Schulen nun die Möglichkeit, mithilfe schuleigener Regelungen die Verwendung digitaler Endgeräte außerhalb des Unterrichts im Schulgebäude und auf dem Schulgelände (auch für private Zwecke) allgemein zu regeln. Eine Pflicht zur Entwicklung schuleigener Nutzungsregelungen besteht nicht. Die Verwendung von Smartphones und anderer digitaler Endgeräte ist für Schülerinnen und Schüler nach Neuregelung von Art. 56 Abs. 5 (BayEUG) zulässig:

  1. im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet (gilt für alle Schulen und Jahrgangsstufen)

  2. im Übrigen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, soweit dies die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum allgemein oder die Aufsicht führende Person im Einzelfall gestattet (gilt nicht für Grundschulen und die Grundstufen an Förderschulen).

Bei einer 1:1-Ausstattung mit mobilen Endgeräten sind Regelungen, die den störungsfreien Einsatz von Tablets und Notebooks im Unterricht, aber auch an außerschulischen Lernorten fördern, von zentraler Bedeutung. Dabei wird die inhaltliche Ausgestaltung solcher Regelungen und Absprachen in erster Linie durch pädagogische Überlegungen der Einzelschule bestimmt. Welche Aspekte in diesem Zusammenhang sinnvollerweise bedacht werden sollten, wird nachfolgend erläutert.

Regelungsbedürftige Inhalte und Situationen

Auch wenn die konkrete Ausgestaltung der Regeln und Absprachen zur Nutzung von Tablets oder Notebooks durch Schülerinnen und Schüler maßgeblich von den Gegebenheiten der Einzelschule bestimmt wird, so lassen sich doch zentrale Aspekte benennen, die generell Gegenstand von Regeln und Absprachen sein sollten.

Im Fall des Pilotversuchs „Digitale Schule der Zukunft“ sind in diesem Zusammenhang zwei Besonderheiten zu beachten.

  1. Die Endgeräte werden von Schülerinnen und Schülern sowohl für Lernzwecke (im Unterricht, in der Schule und zu Hause) als auch für private Zwecke in der Freizeit (z. B. Chatten, Online-Spiele, Streamen von Filmen) genutzt.

  2. Da es sich i. d. R. um private Geräte der Erziehungsberechtigten handelt, ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Tablets und Notebooks im Alltag auch von Eltern, Geschwistern und ggf. anderen Personen verwendet wird. Diesen Besonderheiten ist beim Ausformulieren von Regeln und Absprachen Rechnung zu tragen.

Regeln für die Übernahme der Verantwortung für das Gerät:

Für das private Endgerät ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer verantwortlich. Notwendig sind geeignete Regelungen, damit die Schülerinnen und Schüler ihre Tablets und Notebooks sicher in den Pausen und während des Sportunterrichts verwahren können.

Das Tablet/Notebook ist sicher zu verwahren. Es bleibt im abgesperrten Kassenzimmer.

Regeln für ein einsatzbereites Gerät:

Jede Schule benötigt ein Konzept, das sicherstellt, dass hinsichtlich der Akkukapazität die Geräte während des gesamten Schultags einsatzbereit sind. Eine Ladestrategie besteht im Vorladen der Geräte. So können Schülerinnen und Schüler aufgefordert werden, ihr Gerät über Nacht aufzuladen oder es wird ein Mindeststand an Akkuleistung (z. B. 75 %) benannt.

Das Tablet/Notebook ist mit aufgeladenem Akku in die Schule zu bringen.

Zusätzlich sollte die Schule überlegen, wie bei niedrigem Akkustand reagiert werden kann, damit betroffene Schülerinnen und Schüler nicht vom Unterrichtsgeschehen ausgeschlossen werden. Oftmals reicht schon ein Aufladen über die Pause für die nötige Akkuleistung.

Um das reibungslose Arbeiten in der Schule sicherzustellen, ist es notwendig, dass ausreichend freier Speicherplatz auf dem mobilen Endgerät zur Verfügung steht. Dies gilt umso mehr, als die Geräte auch privat (ggf. von mehreren Personen) genutzt werden. Ggf. müssen die Schülerinnen und Schüler nicht mehr benötigte Daten zu Hause löschen.

Das Tablet/Notebook verfügt über ausreichend freien Speicherplatz für die schulische Arbeit.

Im digitalen Unterricht haben die Rezeption und Produktion von Videosequenzen und Audiodateien ihren eigenen Platz. Während beim Vorspielen im Plenum nach vorgegebenem Lerntempo gelehrt wird, kann im Kontext der Differenzierung im Unterricht durch den Einsatz von Kopfhörern der individuellen Lerngeschwindigkeit Rechnung getragen werden.

Um die manuelle Schreibfähigkeit und die Organisation der Heftführung im ausreichenden Maße zu fördern, ist zu überlegen, ab welcher Jahrgangsstufe der Einsatz des digitalen Stifts erlaubt werden soll.

Das Tablet/Notebook wird mit dem benötigten Zubehör (Kopfhörer, Tastatur, ggf. digitaler Stift) in die Schule mitgebracht.

Regeln für das Unterrichtsgeschehen:

Im Unterricht entscheidet die Aufsicht führende Person, i.d.R. die Lehrkraft, über den Einsatz digitaler Endgeräte (Art 56 Abs 5 BayEUG). Schülerinnen und Schüler dürfen ihre mobilen Endgeräte nur nach Aufforderung für die von der Lehrkraft genannten schulischen Zwecke einsetzen. Verstöße können sanktioniert werden.

Das Tablet/Notebook wird im Unterricht nur nach Aufforderung durch die Lehrkraft für schulische Zwecke genutzt.

Wird das mobile Endgerät im Unterricht nicht genutzt, so sollte es entweder in der Schultasche verbleiben oder mit zugeklappter Schutzhülle auf den Tisch gelegt werden.

Das Tablet/Notebook wird zugeklappt, wenn es nicht verwendet wird.

Bei Nichtnutzung sorgt das Zuklappen bzw. Weglegen der Geräte für Ruhe und weniger Ablenkung.

Regeln für die Nutzung außerhalb des Unterrichts in der Schule:

Seit dem 1. August 2022 haben weiterführende und beruflichen Schulen die Möglichkeit, mithilfe schuleigener Regelungen die Verwendung digitaler Endgeräte außerhalb des Unterrichts (auch für private Zwecke) allgemeinverbindlich zu regeln.

Schulen ohne eine schuleigene Regelung sollten klären, ob sie einzelne Aspekte einer schulbezogenen Nutzung mobiler Endgeräte (bspw. in Pausen oder Freistunden) in ihre Regeln und Absprachen zur Nutzung von Tablets oder Notebooks durch Schülerinnen und Schüler aufnehmen wollen. Ansonsten ist die Verwendung mobiler Endgeräte (auch für schulische Zwecke) immer nur mit der expliziten Erlaubnis der Aufsicht führende Person gestattet.

Die Beantwortung folgender Fragen kann bei der Entscheidung helfen:

  • Sollen Schülerinnen und Schüler in Freistunden die Möglichkeit haben, sich (ohne explizite Erlaubnis) mit dem Lernstoff zu beschäftigen oder die Hausaufgaben zu erledigen?

  • Sollen Schülerinnen und Schüler in den Pausen die Möglichkeit haben, sich (ohne explizite Erlaubnis) auf die nächste Stunde vorbereiten zu können?

  • Ist eine zeitliche oder ggf. auch räumliche Regelung zur Nutzung digitaler Endgeräte einfach zu merken und leicht verständlich?

  • Welcher Aufwand entsteht durch die Kontrolle der Regelungen? Stehen Aufwand und Nutzen in einem akzeptablen Verhältnis?

Regeln für eine sichere Nutzung:

Das eigene Endgerät und die darauf befindlichen Daten sollten unbedingt durch ein Passwort geschützt werden, damit Dritte keinen Zugriff auf die Daten haben.

Das Tablet/Notebook und die darauf befindlichen Daten werden durch die Vergabe eines Passworts geschützt.

Regeln zum Schutz des Rechts am eigenen Bild:

Generell gilt: Niemand darf gegen seinen Willen fotografiert oder gefilmt werden (§ 22 KunstUrhG). Zu unterrichtlichen Zwecken ist die Anfertigung von Video- und Tonaufnahmen ausnahmsweise zulässig, wenn dies für den Lernfortschritt erforderlich ist.

Deshalb sollte das Aufnehmen von Bildern und Tondateien ohne klaren Arbeitsauftrag durch die Lehrkraft und ohne Einholung der dafür erforderlichen Einverständniserklärung ausdrücklich untersagt werden.

Das Tablet/Notebook darf ohne ausdrückliches Einverständnis der Betroffenen nicht für Video-, Bild- oder Tonaufnahmen genutzt werden.

In diesem Zusammenhang sollte auch vereinbart werden, dass keine Weitergabe oder kein Weiterversand an Dritte erfolgen darf.

Regeln für die Erreichbarkeit und Kommunikation:

Durch das 1:1-Setting verändert sich der gewohnte Unterrichtsrhythmus in Bezug auf Ort und Zeit. Digitale Medien bieten hier eine einfache, schnelle und zuverlässige Möglichkeit. So können beispielsweise Hausaufgaben auf digitalem Weg flexibel eingereicht und korrigiert werden. Wichtig sind hierbei klare Regeln zwischen allen Beteiligten:

  • Diese ermöglichen eine effektive Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und Schulleitung.

  • Um jedoch der Erwartungshaltung einer ständigen Verfügbarkeit vorzubeugen, sollten eindeutige Regeln für die Erreichbarkeit von Lehrkräften und Lernenden vereinbart werden. Auf diese Weise können beispielsweise notwendige Regenerationsphasen berücksichtigt werden.

 Das Tablet/Notebook dient innerhalb der vereinbarten Zeiten der Erreichbarkeit.

Die digitale Kommunikation im digital-unterstützten Unterricht zeichnet sich durch einen respektvollen Umgang aus und beschränkt sich auf einen schulbezogenen Inhalt.

Das Tablet/Notebook dient der Kommunikation. Dabei wird auf einen respektvollen Umgang und schulbezogenen Inhalt geachtet.

Regeln für das Vorgehen bei Verstößen:

Verstöße gegen die Regeln sollten einheitlich und konsequent sanktioniert werden.

Wenn Schülerinnen und Schüler ihr Tablet oder Notebook während des Unterrichts unerlaubt verwenden, kann es gemäß Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG als pädagogische Maßnahme gerechtfertigt sein, das digitale Endgerät vorübergehend (d. h. für einen angemessenen Zeitraum) einzubehalten.

Die Dauer des Einbehaltens liegt dabei im pädagogischen Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, die stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 86 Abs. 1 BayEUG) nach den Umständen des Einzelfalls entscheidet.

Das Tablet/Notebook kann bei Verstößen gegen die Regeln vorübergehend von der Lehrkraft eingezogen werden.

Gegen den Willen der Betroffenen dürfen Lehrkräfte private Endgeräte von Schülerinnen und Schülern ebenso wie andere private Gegenstände nicht durchsuchen. Dies wäre ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler und ggf. auch der Eltern. Schließlich befinden sich auf den Tablets und Notebooks persönliche Daten, die von der Lehrkraft nicht eingesehen werden dürfen. Lehrkräfte können Schülerinnen und Schüler aber dazu auffordern, ihr Endgerät oder Inhalte darauf vorzuzeigen. Die Betroffenen können dies jedoch auch ablehnen.

Beispiele aus der Praxis

Tipps aus dem Förderzentrum

Wichtig ist, die Anzahl der Regeln überschaubar zu halten und sie in einer einfachen Sprache zu formulieren.

Außerdem sollten den Lernenden sowie den Erziehungsberechtigten die Konsequenzen bei Regelverstoß bekannt sein.

Die Regeln sind offensichtlich im Klassenzimmer aufgehängt und sind damit auch für Vertretungslehrkräfte gleich sichtbar.

Die Regeln gelten für alle Klassen und sind in jedem Raum präsent.

Manche Schülerinnen und Schüler haben Schwierigkeiten, sich an bestimmte Regeln zu halten. In diesem Fall bieten sich individuelle Tischziele als Erinnerungshilfe an. Sie können in unterschiedlicher Form gestaltet sein, zum Beispiel als Aufkleber auf dem Tisch oder als Notiz im Federmäppchen.

Tipps zur Erstellung von Regeln und Absprachen

Regeln und Absprachen zur Nutzung von Tablets oder Notebooks durch Schülerinnen und Schüler sollten eine möglichst reibungslose Integration der digitalen Endgeräte in den Schulalltag ermöglichen. Die Regeln sind vor allem durch pädagogische Überlegungen geprägt.

Nachfolgend werden vier Kriterien für eine erfolgreiche Erstellung und Einführung derartiger Regeln und Absprachen benannt:

Tipp 1: Gute Regeln orientieren sich an den Besonderheiten der Einzelschule. Bedeutsam sind hier sowohl die pädagogischen und organisatorischen Gegebenheiten.

Tipp 2: Generell sind einfach strukturierte Regeln und Absprachen mit einer überschaubaren Anzahl klar formulierter Anforderungen zielführender als Regeln von hoher Komplexität. Einfache Regeln können leichter erinnert und befolgt werden.

Tipp 3: Da die Regeln für alle Mitglieder der Schulfamilie bedeutsam sind, empfiehlt es sich, Schülerinnen und Schüler aber auch Eltern von Beginn an am Erstellungsprozess zu beteiligen. Dies erhöht das Verständnis für die Sinnhaftigkeit der Regeln, schafft Transparenz und Verbindlichkeit und reduziert Konflikte und Verstöße.

Tipp 4: Schülerschaft und Eltern sollten in geeigneter Weise über die getroffenen Regeln und Absprachen informiert werden. In jedem Fall ist es sinnvoll, die Regeln zu Beginn des Schuljahrs im Klassenverband zu besprechen und im Klassenzimmer gut sichtbar auszuhängen.

Gesetzliche Grundlagen

Vollzug des Datenschutzrechts an staatlichen Schulen

Regelung zur privaten Nutzung digitaler Endgeräte

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