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Rechtliche Fragestellungen

Ziel des Beitrags ist es, weiterführenden und beruflichen Schulen den rechtlichen Rahmen in Hinblick auf die außerunterrichtliche Nutzung digitaler Endgeräte zu erläutern und Antworten auf einige rechtliche Fragen zu geben, mit denen Schulen bei der Erarbeitung schuleigener Regelungen für die private Nutzung digitaler Endgeräte konfrontiert sein können.

pixabay.com/mohamed_hassan (bearbeitet)
  • Der rechtliche Rahmen Dürfen Schülerinnen und Schüler private digitale Endgeräte in der Schule verwenden?
  • Persönlichkeitsrecht Sind Ton- und Bildaufnahmen zu schulischen Zwecken mit privaten Schülergeräten zulässig?
  • Kontrolle Dürfen private Schülerendgeräte von Lehrkräften durchsucht oder eingesehen werden?
  • Sanktionen Dürfen private Schülerendgeräte von Lehrkräften vorübergehend einbehalten werden?

Dürfen Schülerinnen und Schüler digitale Endgeräte in der Schule verwenden?

Artikel 56 Absatz 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) gibt weiterführenden Schulen und allen beruflichen Schulen u. a. die Möglichkeit, mithilfe schuleigener Regelungen die Verwendung digitaler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände allgemein zu regeln.

Die Verwendung von digitalen Endgeräten, wie Smartphones oder Tabletts, ist für Schülerinnen und Schüler nach Art. 56 Abs. 5 BayEUG nur zulässig
1. im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet (alle Schulen und Jahrgangsstufen).
2. im Übrigen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, soweit dies die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum allgemein oder die Aufsicht führende Person im Einzelfall gestattet (gilt nicht für Grundschulen und die Grundstufen an Förderschulen).

Aus Art. 56 Abs. 5 ergibt sich folgendes:

  • Verabschieden der schuleigenen Regelungen: Mit den Regelungen kann die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum die außerunterrichtliche Verwendung digitaler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände über den Einzelfall hinaus allgemein regeln. (Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayEUG)

  • Festlegung zulässiger Programme: Die Schulleitung oder die Aufsicht führende Person kann für den Einzelfall zulässige Programme und Anwendungen festlegen, die im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen zulässig sind. (Art. 56 Abs. 5 Satz 2 BayEUG)

Die Möglichkeit, eigene Nutzungsregeln festzulegen, besteht nicht für Grundschulen und die Grundschulstufe der Förderschule. Hier sollte die Nutzung digitaler Endgeräte stets pädagogisch begleitet erfolgen.

Was gilt ohne schuleigene Regelungen?

Ohne schuleigene Regelungen für die Nutzung digitaler Endgeräte ist die Verwendung digitaler Endgeräte nur zulässig, sofern die Aufsicht führende Person (Lehrkraft oder sonstiges pädagogisches Personal) dies im Einzelfall gestattet (vgl. Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayEUG).

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Gesetzliche Grundlage

Schulinterne Regelung

Im Wesentlichen lassen sich vier Aspekte der Nutzung digitaler Speichermedien an Schulen unterscheiden:

Nutzung außerhalb des Unterrichts...
1. zu privaten Zwecken*
2. zu schulischen/unterrichtlichen Zwecken*

Nutzung im Unterricht...
3. zu privaten Zwecken
4. zu unterrichtlichen Zwecken

* Die Punkte 1 und 2 können durch eine schulische Nutzungsordnung geregelt werden.

Sind Ton- und Bildaufnahmen zu schulischen Zwecken mit privaten Schülergeräten zulässig?

Sofern die Nutzung von Privatgeräten der Schülerinnen und Schülern zulässig ist, sind damit Aufnahmen ohne Personenbezug unproblematisch möglich. Ohne Personenbezug sind insbesondere Aufnahmen, wenn überhaupt keine Personen abgebildet oder erkennbar sind, zum Beispiel das Foto eines Tafelbildes.
Von der Schule veranlasste Aufnahmen mit Personenbezug sind in der Regel nur zulässig, wenn eine wirksame Einwilligungserklärung der betroffenen Schülerinnen und Schüler und/oder deren Erziehungsberechtigten vorliegt.

Wenn Foto- oder Videoaufnahmen Personen abbilden, ist das eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach der Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig ist, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder die betroffene Person eingewilligt hat (vgl. Art 6 Abs. 1 DSGVO).

Auch nach dem deutschen Verfassungsrecht ist zu beachten, dass Foto- und Videoaufnahmen Grundrechte der abgebildeten Personen beeinträchtigen. Das Anfertigen und Verwenden von Foto- oder Videoaufnahmen stellt einen Eingriff in das durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete „Recht am eigenen Bild“ dar, das als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich besonders geschützt ist. Ein Grundrechtseingriff liegt dabei schon dann vor, wenn die Fotos nur für schulinterne Zwecke angefertigt und verwendet werden. (vgl. Rn. 6 ff. des Arbeitspapiers „Foto- und Videoaufnahmen in der Schule, insbesondere im Schulunterricht“ des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz)

Dürfen private Schülerendgeräte von Lehrkräften durchsucht oder eingesehen werden?

Gegen den Willen der Betroffenen bzw. bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch der Erziehungsberechtigten dürfen Lehrkräfte Schülerhandys oder andere digitale Endgeräte ebenso wie andere private Gegenstände nicht durchsuchen. Dies wäre ein Eingriff in die Rechte der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten. Schließlich befinden sich beispielsweise auf dem Handy regelmäßig persönliche Daten, die von der Lehrkraft nicht eingesehen werden dürfen. Eine pauschale Einwilligung der Erziehungsberechtigten in eine Einsichtnahme durch die Lehrkraft ist unwirksam, weil sich aus den Umständen des Einzelfalls wichtige Gründe ergeben können, die gegen eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten sprechen (z. B. dass die Schülerin oder der Schüler sich selbst belastet oder, dass Dritte Nachteile haben).

Hier gelten die allgemeinen rechtsstaatlichen Verfahrensweisen der Strafprozessordnung, nach der nur die Staatsanwaltschaft Einsicht in gespeicherte Daten auf dem Handy nehmen darf. Auch Polizeibeamtinnen und -beamte dürfen das nur mit entsprechender Anordnung oder der Einwilligung des Betroffenen.

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Dürfen private Schülerendgeräte von Lehrkräften vorübergehend einbehalten werden?

Bei Verstößen gegen Aufgaben und Pflichten dürfen Lehrkräfte Smartphones oder andere digitale Endgeräte vorübergehend einbehalten. Wenn Schülerinnen und Schüler z. B. ihr Smartphone während des Unterrichts unerlaubt verwenden oder die Lehrkraft filmen, kann es gemäß Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG als pädagogische Maßnahme gerechtfertigt sein, das digitale Gerät vorübergehend (d. h. für einen angemessenen Zeitraum) einzubehalten.

Um etwaige Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht auszuschließen, sollte die Lehrkraft die Schülerin bzw. den Schüler vor Abgabe des Geräts dazu auffordern, dieses auszuschalten

Die Dauer des Einbehaltens liegt dabei im pädagogischen Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, die stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 86 Abs. 1 BayEUG) nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden wird. Bei einem ersten Verstoß wird deshalb für gewöhnlich eine Ermahnung ausreichen. Erst bei mehrfachen Verstößen wird das digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden. In der Regel wird – mit Blick auf Art. 14 GG – ein digitales Endgerät spätestens am Ende des jeweiligen Schultages zurückzugeben sein.

Sollte eine minderjährige Schülerin bzw. ein minderjähriger Schüler wiederholt gegen die schuleigenen Regelungen verstoßen haben, kann es aus pädagogischer Sicht sinnvoll sein, der Schülerin bzw. dem Schüler am Ende des Schultages das Gerät nicht wieder auszuhändigen, sondern die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers zum Gespräch einzubestellen und ihnen im Zuge dessen das Gerät zurückzugeben. Sollte ein solcher Termin erst nach einigen Tagen (oder sogar erst nach der Dauer eines Wochenendes) zustande kommen, kann es ausnahmsweise auch gerechtfertigt sein, das Gerät für diesen Zeitraum einzubehalten. Selbiges gilt für Klassen- und Studienfahrten.

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 Gesetzliche Grundlage

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