Zu Inhalt springen Zu Fußbereich springen

Umgang mit Sexting - Unterstützung für Lehrkräfte

Im Zeitalter der digitalen Kommunikation ist es so einfach wie nie zuvor, ein Bild oder eine Nachricht mit nur einem Fingertipp zu verschicken. Doch was passiert, wenn diese Nachrichten intime Inhalte haben und in die falschen Hände geraten? Sexting lässt die Grenzen zwischen Privatsphäre und öffentlicher Präsentation verschwimmen. Für Lehrkräfte bringt das neue Herausforderungen mit sich. Wir haben Ihnen ein Informations- und Materialpaket zur Behandlung des Themas in Schule und Elternhaus zusammengestellt.

Begriffsklärung

Beim so genannten Sexting (begrifflich zusammengesetzt aus „Sex“ und „Texting“) erstellen und versenden Menschen einvernehmlich erotische Fotos oder Videos und versenden diese über Mail oder Messenger.

Umgangssprachlich werden Aufnahmen mit sexuellen Inhalten auch als „Pics“ bezeichnet, während für Nacktbilder der Begriff „Nudes“ gebräuchlich ist.

Im schulischen Kontext treten oft vielfältige sexualisierte Online-Verhaltensweisen auf. Eine Abgrenzung zu ähnlichen problematischen Kommunikationselementen finden Sie im Folgenden:

Sexuell belästigende Kommunikation ist charakterisiert durch eine einseitige und unerwünschte Ansprache mit sexuellem Bezug, die meist unvermittelt auftritt und unangemessen erscheint.

Dickpic setzt sich aus den englischen Begriffen dick (deutsch „Schwanz”) und pic für picture (deutsch „Bild”) zusammen. Es handelt sich also um ein Kurzwort für ein Penisbild (Abbildung des männlichen Gliedes). Es wird ohne Einverständnis der Empfängerin oder des Empfängers über das Internet, häufig über Social Media und Messengerdienste, verschickt. Das geschieht in der Regel aus exhibitionistischen oder Machtgründen und zählt als sexuelle Belästigung, wenn es ohne Zustimmung der Empfängerin bzw. des Empfängers erfolgt.

Unter „Cyber- oder Online-Sex“ sind in weitestem Sinne „Formen der Internetkommunikation mit der expliziten Absicht sexueller Erregung“ (Martyniuk/Matthiesen 2015) zu verstehen. Im engeren Sinne versteht man darunter sexuelle Handlungen in einer Live-Situation (via Chat oder Videochat). (Sklenarova et al. 2018)

Um kinder- oder jugendpornografische Aufnahmen handelt es sich bei folgenden Inhalten:

  • Sexuelle Handlungen (zum Beispiel Selbstbefriedigung oder Geschlechtsverkehr) von, an oder vor einer Person

  • Die Person ist ganz oder teilweise unbekleidet und posiert dabei geschlechtsbetont aufreizend.

  • Die Genitalien oder der Po der Person sind nackt und sexuell aufreizend zu sehen.

Um kinderpornografisches Material handelt es sich dabei, wenn Menschen bis zu 13 Jahren auf den Bildern oder Videos zu sehen sind.

Sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren abgebildet, handelt es sich um jugendpornografisches Material.

Motive, Beweggründe & Verbreitung

Junge Menschen kommunizieren sehr viel online miteinander und pflegen ihre Freundschaften analog und digital. Die repräsentative JIM-Studie 2023 des Medienpädagogischen Forschungsverbundes Südwest zeigt, dass neben bekannten Messengerdiensten wie WhatsApp die digitale Kommunikation zunimmt. Durch Anbieter wie Snapchat oder Instagram hat gerade die visuelle Kommunikation, also der Austausch von Bildern und Videos, an Bedeutung zugenommen.

Folglich werden auch Liebesbeziehungen online und in Form der visuellen Kommunikation gepflegt. Jugendliche machen unter Umständen digital ihre (ersten) Erfahrungen mit Sexualität und Intimität. Sexting kann also als eine neue Form der Intimkommunikation bezeichnet werden. Die Beweggründe und Motive hierfür sind vielfältig und werden in folgendem Schaubild dargestellt.

CC BY 4.0 C. Schmid

Wie oft werden Sexting-Inhalte verbreitet?

Die Verbreitung von Sexting unter Kindern und Jugendlichen lässt sich aktuell schwer bestimmen. Da es sich um ein relativ neues Phänomen handelt, liegen noch wenige aussagekräftige Studien vor.

Eine Befragung der Landesanstalt für Medien NRW aus dem Jahr 2023 kam zu dem Ergebnis, dass im Gesamtdurchschnitt ein Fünftel der Jugendlichen bereits einmal gesextet hat. Beachtlich ist, dass der Anteil ab 14 Jahren stark ansteigt.

© Landesanstalt für Medien NRW

Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage des Tatbestandes des Erwerbs, Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie (§184b StGB) erscheint es jedoch höchst bedenklich, dass von den befragten 12- bis 13-Jährigen bereits 14% gesextet haben.

© Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes

Diese Zahlen spiegeln sich auch in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wider. Ein erheblicher Täteranteil bei der Verbreitung von Kinderpornografie besteht aus Kindern und Jugendlichen. Insgesamt sind über 40% der Tatverdächtigen jünger als 18 Jahre.

Auch aufgrund der damit verbundenen Risiken und potentiellen (straf-)rechtlichen Folgen erscheint es daher umso wichtiger, darüber aufzuklären.

Risiken und Folgen

Sexting ist vom Grundverständnis her nicht von vornherein als etwas Verbotenes oder Schlechtes „abzustempeln“. Es ist jedoch eine Gratwanderung, wann es zum einen strafbar und wann es zum anderen mit erheblichen Risiken und Folgen für alle Beteiligten verbunden ist. Täter haben in erster Linie mit rechtlichen Folgen zu rechnen. Für Opfer können sich vor allem zwei Risiken ergeben - Sextortion und Cybermobbing:

  • Herleitung

    • besteht aus den Wörtern „sex“ und „extortion“

    • Übersetzung ins Deutsche: Sex und Erpressung

  • Bedeutung: sexuelle Erpressung über das Internet

  • Forderungen:

    • Geld

    • weitere sexualisierte/intime Bilder oder Nacktfotos

      • vor allem bei minderjährigen Opfern

      • Ziel: kinderpornografisches Material erhalten (= Cybergrooming)

  • Drohungen:

    • Aufnahmen im Internet zu veröffentlichen

    • Aufnahmen den Eltern zu schicken

  • Wichtige Fakten:

    • Sextortion als Erpressung ist strafbar

    • Sextortion kann auch den Straftatbestand „Erstellung, Besitz oder Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie“ erfüllen, sofern auf den Bildern Kinder oder Jugendliche zu sehen sind.

  • Herleitung

    • besteht aus den Wörtern „cyber“ und „mobbing“

  • Bedeutung: Bloßstellung, Bedrohung, Demütigung und/oder falsche Behauptungen in der digitalen Welt, meistens über Social-Media-Kanäle

  • Kennzeichen:

    • soziale Plattformen

    • einfache Verbreitung

    • rund um die Uhr

    • dauerhaft gespeichert

    • anonym

  • Wichtige Fakten:

    • Sexting-Bilder können leicht und schnell für Cybermobbing (z. B. Rache) benutzt werden (= missbräuchliches Sexting).

    • Das Risiko des Cybermobbings ist den Beteiligten häufig nicht klar.

Sextortion sowie Cybermobbing sind für die Opfer mit erheblichen psychischen Folgen verbunden:

CC BY-NC 4.0 C. Schmid

Gesetzeslage

Je nachdem in welchem Kontext und zwischen welchem Personenkreis Sexting stattfindet, kann es sich um strafrechtliche Handlungen handeln. Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen.

  • §184i StGB: Sexuelle Belästigung

    Das Versenden von Nacktbildern ohne Einvernehmen ist eine Form der sexuellen Belästigung und fällt nicht unter die Begrifflichkeit Sexting (z. B. das Versenden von sog. Dickpics).

  • §184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

    Der Besitz und Erwerb sowie die Verbreitung und Herstellung kinderpornographischer Inhalte sind strengstens verboten und strafbar, unabhängig vom Alter des Senders oder Empfängers.
    Ausnahme: Personen unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich, da sie nicht strafmündig sind.

  • §184c StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte

    Die Herstellung, der Erwerb, der Besitz oder die Verbreitung von jugendpornografischen Inhalten ist strafbar.

    Wenn beide Beteiligten zwischen 14 und 17 Jahren alt sind und das Material einvernehmlich ausgetauscht wurde, fällt dies ggf. unter einen Ausnahmetatbestand. Hierbei darf der Austausch nicht zu einer kommerziellen Nutzung oder Verbreitung über Dritte führen. Dann ist das Versenden von Bildern zwar nicht erlaubt, aber straffrei, damit Sexting unter Jugendlichen nicht automatisch kriminalisiert wird.

  • § 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern

    Unter diesen Paragraphen fällt auch das Auffordern zum Posieren oder zur Anfertigung von aufreizenden Fotos oder Nacktbildern. Von einer Strafe kann hier allerdings abgesehen werden, wenn Täter und Opfer ungefähr das gleiche Alter und den gleichen Entwicklungsstand haben.

Schulbezug und Unterrichtsmaterialien

Laut der Studie der Landesanstalt für Medien NRW von 2023 werden 43% aller Sexting-Nachrichten an Personen aus der eigenen Schule verschickt. Sind diese Bilder einmal im Umlauf, besteht so gut wie keine Möglichkeit mehr, ihre Verbreitung zu stoppen. An Schulen wissen somit häufig schon sehr viele Mitschülerinnen und -schüler von der Existenz diverser Sexting-Nachrichten bevor ihre Lehrkräfte davon erfahren. Das führt dazu, dass für Betroffene oftmals kein „normaler“ Schulalltag mehr möglich ist. Auch der Unterricht und das Verhalten ganzer Klassen kann dadurch beeinflusst werden.

Die Schule hat den Auftrag, Heranwachsende medienpädagogisch zu begleiten und zu bilden. Sexting-Nachrichten sind heute Teil der Lebenswelt vieler Schülerinnen und Schülern. Deshalb ist es Aufgabe der Schule Kinder und Jugendliche für einen verantwortungsvollen Umgang mit Sexting und jede Form von Nacktfotos zu sensibilisieren und sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen und möglichen juristische Konsequenzen aufzuklären. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Schule Kinder und Jugendliche auch über jene negativen Folgen und Risiken aufzuklären, die aus Sexting entstehen können.

Lehrkräfte benötigen dabei neben entsprechendem Fachwissen begleitende Unterrichtsmaterialien. Im Idealfall haben sich Lehrkräfte bereits präventiv mit der Thematik befasst, um in einem „akuten“ Fall von Sexting entsprechend schnell, sicher und passend reagieren zu können. 

Materialien für den Unterricht

Es gibt vielfältige Materialien für Lehrkräfte, welche sich zur Vorbeugung der mit Sexting verbundenen Risiken und Gefahren im Unterricht einsetzen lassen. Im Folgenden werden unterschiedliche Angebote für den Unterricht vorgestellt.

  • Selfies, Sexting, Selbstdarstellung

    Das Unterrichtsmaterial „Mobile Medien – Neue Herausforderungen: Selfies, Sexting, Selbstdarstellung“ von klicksafe beinhaltet neben grundlegenden Informationen über die populärsten Dienste wie WhatsApp oder SnapChat auch drei Projekte für den Einsatz im Unterricht. Projekt zwei behandelt das Thema Sexting.

    Zielgruppe: ab Jahrgangsstufe 5

    Medienteilkompetenzen: 3.4, 5.1 und 5.4

  • Let´s talk about Porno

    Die Broschüre von klicksafe ist in vier Bausteine mit insgesamt 22 Unterrichtseinheiten untergliedert. Baustein 2 „Bin ich schön? Bin ich sexy? – Schönheitsideale in unserer Gesellschaft“ greift auch das Thema Sexting unter Jugendlichen auf.

    Zielgruppe: ab Jahrgangsstufe 5

    Medienteilkompetenzen: 3.4, 5.1 und 5.4

  • Kinder- und Jugendpornografie im Klassenchat

    Die rechtlichen und ethischen Grenzen der Online-Kommunikation sind gerade für Jugendliche schwer zu fassen. Anhand von lebensnahen Fallbeispielen werden diese Grenzen aufgegriffen und thematisiert. Herausgeberin dieser Materialien ist die Landesanstalt für Medien NRW.

    Zielgruppe: Jahrgangsstufe 7 bis 9

    Medienteilkompetenzen: 3.4, 5.1 und 5.4

  • Ich im Netz I bis III

    Die Unterrichtseinheiten „Ich im Netz I bis III“ der BLM Stiftung Medienpädagogik Bayern thematisieren unter anderem die Inhalte Selbstpräsentation im Netz, Datenschutz, das Recht am eigenen Bild, Konsequenzen bei Rechtsverstößen sowie verletzendes Online-Handeln. Mit diesen Unterrichtsmaterialien können Jugendliche präventiv an eine verantwortungsvolle Nutzung von Social-Media-Angeboten herangeführt werden, was wiederum eine wichtige Grundlage dafür ist, in keine „Sexting-Falle“ zu geraten.

    Zielgruppe: Jahrgangsstufe 5 bis 9

    Medienteilkompetenzen: 3.4, 5.1 und 5.4

  • Sextortion – vom harmlosen Flirt zur organisierten Erpressung

    Auf der Seite der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) wird der Begriff Sextortion erklärt und es werden Tipps gegeben, wie man sich vor sexueller Erpressung schützen kann. Für Schülerinnen und Schüler eignet sich besonders der Film, da dieser im Comicformat die Entstehung von Sextortion sehr anschaulich erklärt.

    Zielgruppe: ab Jahrgangsstufe 7

    Medienteilkompetenzen: 3.4, 5.1 und 5.4

Interventionsmöglichkeiten mit Fallbeispielen für Lehrkräfte

Wenn Lehrkräfte mit Vorfällen im Kontext von Sexting unter den Schülerinnen und Schülern konfrontiert werden, stellt sich häufig die Frage nach der richtigen und rechtlich abgesicherten Intervention.

Generelle Tipps für Lehrkräfte im Verdachtsfall

  • in Verdachtsfällen / bei Befürchtung einer Straftat: Handy abnehmen

  • selbst keine Beweise sichern (keine Screenshots, Weiterleitungen, etc.)

  • Kontaktaufnahme mit den örtlichen Jugendbeamten --> Schilderung des Sachverhaltes; ggf. auch zunächst anonym und im Konjunktiv

  • danach: evtl. Eltern kontaktieren und Gespräch suchen

  • Handy erst nach Eintreffen der Polizei herausgeben bzw. an Polizei (Jugendbeamten) übergeben

  • Rechtlicher Hintergrund für Lehrkräfte – vor allem Punkt 4.2: https://www.verkuendung-bayern.de/amtsblatt/dokument/kwmbl-2014-14-207/ 

  • Schule ist verpflichtet, in folgenden Fällen (bereits beim Bekanntwerden) die Strafverfolgungsbehörde zu informieren:

    • Sexualdelikte wie sexuelle Nötigung

    • besonders schwere Fälle von Bedrohung oder Beleidigung wie Sexualbeleidigungen, Mobbing oder Cybermobbing

    • besonders schwere Fälle von Nötigung oder Erpressung

Im Folgenden werden vier Fallbeispiele vorgestellt, die alle im Umfeld von Sexting angesiedelt sind. Die Beispiele unterscheiden sich teilweise „nur“ hinsichtlich des Alters der Schülerinnen und Schüler. Das ist jedoch häufig entscheidend, da je nach Alter der Sachverhalt rechtlich anders beurteilt und eingestuft werden kann.

Fallbeispiel 1

Eine 8. Klasse (Schülerinnen und Schüler alle über 14 Jahre alt) haben einen gemeinsamen Klassenchat. Die Lehrkraft ist nicht Mitglied des Klassenchats. Ein Schüler schickt ein pornografisches Bild in den Chat. Die gezeigten Personen auf dem Bild sind allen unbekannt. Ebenso ist das Alter nicht bekannt. Es sind aber keine Kinder oder Jugendliche. Einer Mitschülerin ist das Bild unangenehm und sie zeigt es einer Lehrkraft auf ihrem Handy.

Handlungsempfehlungen:

  • „leichter“ Fall von Sexting, da eine Mitschülerin das Bild als unangenehm empfindet

  • Darstellerinnen und Darsteller sind erwachsene Personen

  • Handlungsempfehlung: Fall aufgreifen und präventive Unterrichtseinheiten durchführen

  • ggf. Einladung der Jugendkontaktbeamten zu einer Informationsveranstaltung

  • Löschung des Bildes aus dem Klassenchat

Fallbeispiel 2

Eine Schülerin (14 Jahre alt) schickt ihrer Lehrerin einen Screenshot aus dem Klassenchat. Die Lehrerin öffnet das Bild auf ihrem privaten Handy. Das Bild zeigt einen Schüler aus der 9. Klasse (15 Jahre alt), wie er fast nackt unter der Dusche steht. In der Klasse ist es aktuell „in“, sich nackt unter der Dusche zu fotografieren und diese Bilder dann in den Klassenchat zu stellen.

Handlungsempfehlungen:

  • Fall von Sexting

  •  „Darsteller“ sind zwischen 14 und 18 Jahre alt: jugendpornografisches Material

  • bei Erhalt des Bildes: sofort klare schriftliche Abgrenzung ausdrücken

  • Handy abnehmen

  • Kontaktaufnahme mit den örtlichen Jugendbeamten --> Schilderung des Sachverhaltes

  • danach: evtl. Erziehungsberechtigte kontaktieren und Gespräch suchen

  • Handy erst nach Eintreffen der Polizei herausgeben bzw. an Polizei (Jugendbeamten) übergeben

Fallbeispiel 3

Ein Schüler (15 Jahre alt) erhält von seiner Freundin (13 Jahre alt) Bilder, die sie aufreizend und ohne Oberbekleidung zeigen. Er erzählt es laut in der Klasse. Die Klassenleitung hört das zufällig mit.

Handlungsempfehlungen:

  • Fall von Sexting

  •  „Darstellerin“ 13 Jahre alt: kinderpornografisches Material

  • Kontaktaufnahme mit den örtlichen Jugendbeamten --> Schilderung des Sachverhaltes

  • danach: evtl. Erziehungsberechtigte kontaktieren und Gespräch suchen

  • Handy erst nach Eintreffen der Polizei herausgeben bzw. an Polizei (Jugendbeamten) übergeben

Informationsmaterialien und Anlaufsstellen für Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte

Sei es im Rahmen von medienpädagogischen Elternabenden oder präventiv: es ist hilfreich, wenn Lehrkräfte Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern aufklärende Internetseiten, Informationsplattformen und/oder Kontaktadressen zur Orientierung geben können.

Die folgende exemplarische Sammlung steht auch als editierbarer Download mit Links und den jeweiligen QR-Codes zur Verfügung und kann an Eltern, Erziehungsberechtigte sowie Kinder und Jugendliche weitergegeben werden.

Informationsquellen und Links für Erziehungsberechtigte

Links

  • Sexualisierte Inhalte Die BLM Stiftung Medienpädagogik Bayern bietet rund um das Thema „Sexualisierte Inhalte“ umfangreiche medienpädagogische Informationsmaterialen sowie FAQ- und Erklärvideos für Erziehungsberechtigte.
  • Sexting: So schützen Eltern ihre Kinder Auf dieser Internetseite von „SCHAU HIN! Was Dein Kind mit Medien macht.“ erhalten Erziehungsberechtigte konkrete Vorschläge und Hinweise, wie sie ihre Kinder vor Sexting schützen können.
  • Sexting Der bayerische Erziehungsratgeber klärt Erziehungsberechtigte über die Hintergründe von Sexting auf und geht dabei auch auf die rechtliche Situation ein.

Anlaufstellen (teilweise anonym) für Jugendliche

Links

  • Jugendhotmail - Hier kannst du dich jederzeit melden und dich beraten lassen.
    - Du wirst vertraulich, kostenlos und zu allen Themen beraten.
    - Es wird versucht, deine erste Nachricht innerhalb von 24 bis 48 Stunden zu beantworten.
    - Du musst dich registrieren, um eine Beratung zu bekommen.
  • Nummer gegen Kummer Telefonische Beratung: 116 111
    - Die Beratung ist anonym und kostenlos.
    - Du erreichst dort jemanden von Montag bis Samstag von 14 Uhr bis 20 Uhr.
    Online-Beratung:
    - Die Beratung ist anonym und kostenlos.
    - Der Chat ist von Montag bis Donnerstag von 14 Uhr bis 18 Uhr erreichbar.
    - Eine Mail kannst du immer schreiben.
  • Juuuport - Hier bekommst du Hilfe rund um alle Online-Probleme.
    - Die Beratung ist kostenlos und anonym.
    - Du musst eine Mail schreiben und bekommst innerhalb von 2 Tagen eine Antwort
  • Frag ZEBRA - Hier kannst du dich zum Thema Medien beraten lassen.
    - Du bekommst innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
    - Die Beratung ist kostenlos.
    - Du kannst dich auch per WhatsApp beraten lassen.

Weitere Beiträge

Alle ansehen (15)

Umgang mit Sexting - Unterstützung für Lehrkräfte

Hier erfahren Sie alles Notwendige, um das Thema Sexting im Unterricht zu behandeln - von rechtlichen Aspekten über Motive, Risiken und Folgen bis hin zu Unterrichtsmaterialien und Interventionsmöglichkeiten.

Challenges im Internet

Möchten Sie Challenges in Ihrem Unterricht einsetzen? Hier finden Sie das nötige Hintergrundwissen und praktische Beispiele.

Menschen und verschiedene digitale Gräte mit einem Info-Symbol

Informationskompetenz

Informationen recherchieren und finden, Informationen bewerten sowie Informationen verarbeiten und präsentieren mit Lernenden

Zu Seitenstart springen Über mebis