Zu Inhalt springen Zu Fußbereich springen

Warum (k)eine schuleigene Regelung?

Bei der Entscheidung für oder wider die Einführung schuleigener Regelungen zur privaten Nutzung digitaler Endgeräte wird eine Wahl zwischen zwei formell gleichwertigen Alternativen getroffen. Basierend auf den Ergebnissen des Schulversuchs „Private Handynutzung an Schulen“ zeigt dieser Beitrag Vorteile und Chancen schuleigener Regelungen auf und diskutiert mögliche Einwände und Vorbehalte. Auf diese Weise soll der Artikel Schulen als Entscheidungshilfe dienen, ob das Implementieren schuleigener Regelungen angestrebt werden soll.

Was ist neu? Der rechtliche Rahmen

Bereits bislang ist es Schülerinnen und Schülern gestattet, mit Erlaubnis der unterrichtenden oder Aufsicht führenden Lehrkraft gestattet, digitale Endgeräte in der Schule anzuschalten und zu verwenden. Die Neuformulierung von Artikel 56 Absatz 5 BayEUG gibt weiterführenden Schulen und beruflichen Schulen nun ausdrücklich auch die Möglichkeit, das Nutzen digitaler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände allgemein zu regeln.

Mit einer schuleigenen Regelung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum das außerunterrichtliche Verwenden digitaler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände über den Einzelfall hinaus allgemein regeln (vgl. Art. 56 Abs. 5 BayEUG Satz 1 Nr.2).

Was gilt ohne schuleigene Regelungen für die private Nutzung digitaler Endgeräte?

Ohne schuleigene Regelungen ist das Verwenden digitaler Endgeräte weiterhin nur zulässig, sofern die Aufsicht führende Person dies im Einzelfall gestattet (vgl. Art. 56 Abs. 5 BayEUG Satz 1 Nr.1). Der Hinweis darauf, dass das Handy in anderen Fällen auszuschalten ist, entfällt in der Neufassung des Artikels.

Welche möglichen Vorgehensweisen bei Verstößen gibt es?

Art. 56 Abs. 5 Satz 4 eröffnet wie bisher die Möglichkeit, digitale Geräte der Schülerinnen und Schüler vorübergehend einzubehalten. In der Regel wird – mit Blick auf Art. 14 GG – ein digitales Endgerät spätestens am Ende des jeweiligen Schultages zurückzugeben sein.
Ergänzend oder alternativ können natürlich Ordnungs- bzw. Erziehungsmaßnahmen verhängt werden. Bei einem ersten Verstoß wird deshalb für gewöhnlich eine Ermahnung ausreichen. Alle Maßnahmen sollen grundsätzlich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit getroffen werden.

pixabay.com/geralt

Gesetzliche Grundlage

Schulinterne Regelung

Im Wesentlichen lassen sich vier Aspekte der Nutzung digitaler Speichermedien an Schulen unterscheiden:

Nutzung außerhalb des Unterrichts...
1. zu privaten Zwecken*
2. zu schulischen/unterrichtlichen Zwecken*

Nutzung im Unterricht...
3. zu privaten Zwecken
4. zu unterrichtlichen Zwecken

*Die Punkte 1 und 2 können durch eine schulische Nutzungsordnung geregelt werden.

Welche Vorteile kann eine schuleigene Regelung bieten?

Die überwältigende Mehrheit der zum Schulversuch „Private Handynutzung an Schulen“ (2018 – 2020) befragten Schulleitungen und (verantwortlichen) Lehrkräfte bewertete die Einführung der schuleigenen Regelungen unter Angabe vielfältiger Gründe als Erfolg. Im Folgenden möchten wir Ihnen Vorteile und Chancen vorstellen, die sich aus sachlichen Überlegungen und den Erfahrungen während des zweijährigen Schulversuchs ergeben haben.

Graphik: Die Erfahrungen aus dem Schulversuch zeigen vielfältige Chancen einer Handynutzungsordnung auf. © WordART

Chance 1: Lebensweltbezug

„Mobile Endgeräte gehören zur Lebensrealität von Erwachsenen und eben auch von Jugendlichen und sollten deshalb auch an Schulen erlaubt werden.“

Digitale (Massen-)Medien stellen für Jugendliche heute einen selbstverständlichen und prägenden Teil ihrer Lebenswelt dar. Laut der aktuellen JIM-Studie besitzen nahezu alle Jugendlichen ein Handy bzw. Smartphone. Auch die sonstige Geräteausstattung (PC/Laptop, WLAN) ist auf Ebene der Haushalte nahezu flächendeckend vorhanden. Gestärkt wurde dieser Trend sicherlich zusätzlich durch die Corona-Pandemie und dem damit verbundenen „Lernen zu Hause“. Dementsprechend nutzen die Jugendlichen, neben vielen anderen Freizeitbeschäftigungen, digitale Medien in großer Mehrzahl täglich, meist über das eigene Smartphone. Die Entwicklung und Zielsetzung vieler Schulen vom bloßen Lernort zum Lebensraum stellt angesichts dieser veränderten Lebenswelt die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Trennung zwischen Schule und außerschulischer Lebenswelt neu. Dies triff umso mehr zu, wenn (a) der Lebensweltbezug Teil eines pädagogischen Gesamtkonzeptes ist und es heutzutage (b) eine zentrale Aufgabe der Schule ist, Heranwachsende zu medienkompetenten Individuen zu erziehen.

Chance 2: Medienerzieherischer Beitrag

„Gute Regelungen zur privaten Nutzung digitaler Endgeräte (Erarbeitungsprozess, Einführung, Durchsetzung, festgelegte begleitende Maßnahmen) kann einen wesentlichen Beitrag zur Medienerziehung leisten.“

Wie bereits an anderer Stelle betont, sollten schulische Regelungen stets in ein medienpädagogisches Gesamtkonzept eingebettet sein, in welchem die Möglichkeit zur außerunterrichtlichen Verwendung digitaler Endgeräte einen wichtigen Baustein darstellt. Bereits das Erarbeiten der Ordnung unter Partizipation der gesamten Schulfamilie führt zu einer verstärkten Auseinandersetzung mit der Thematik, wobei die Teilhabe an diesem Prozess gerade für Schülerinnen und Schüler aus medienpädagogischer Sicht gewinnbringend sein kann.

Nach dem Einführen einer von der Schulfamilie entwickelten und gemeinsam beschlossenen Regelungen beinhaltet diese in der Regel bereits wesentliche medienerzieherische Aspekte (z. B. Hinweise auf Cybermobbing, Persönlichkeitsrechte etc.), die entweder anlassbedingt und/oder durch periodische Besprechung im Unterricht (z. B. immer zu Schuljahresbeginn und zum Halbjahr) durchdacht und gefestigt werden und den Schülerinnen und Schülern auf diese Weise im Gedächtnis bleiben.

Erfahrungen aus dem Schulversuch

Etwas mehr als die Hälfte der befragten Schülerinnen und Schüler stimmte der Aussage zu, durch den Schulversuch zu lernen, besser und/oder sicherer mit dem Handy oder anderen digitalen Speichermedien umzugehen. 

Chance 3: Entlastung der Lehrkräfte

„Eine klare Regelung bezüglich der Nutzung digitaler Endgeräte zu privaten Zwecken entlastet Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler.“

Erstes und realistisches Ziel der Regelungen sollte es sein, keinen Mehraufwand für Aufsichtführende mit sich zu bringen.  Bei sorgfältiger Planung und Anpassung der schulspezifischen Regelungen an die Gegebenheiten vor Ort, kann darüber hinaus sogar eine Entlastung für das Schulpersonal erreicht werden:

Zum einen kann eine von der gesamten Schulfamilie erarbeitete und getragene Regelung dazu führen, dass es insgesamt zu weniger Verstößen kommt. Ein Eingreifen durch Aufsicht führende Lehrkräfte wird somit seltener notwendig. Zum anderen können bei Regelverstößen festgelegte, gestaffelte und standardisierte Vorgehensweisen zu deutlich weniger Aufwand bei der Sanktionierung führen als individuelle Maßnahmen.

Auch Schülerinnen und Schüler können sich durch klare Regeln, regelmäßiges Thematisieren dieser im Unterricht (z. B. zu Schuljahresbeginn und zum Halbjahr) und der Möglichkeit der Mitgestaltung ernstgenommen und entlastet fühlen.

Erfahrungen aus dem Schulversuch

Sowohl die befragten Schulleitungen als auch die Schülerinnen und Schüler bewerteten die schuleigene Regelung mehrheitlich als für Schülerinnen und Schüler leichter einzuhalten und für Lehrkräfte leichter durchzusetzen. Die Schülerinnen und Schüler gaben zudem an, ihr Handy seltener unerlaubt zu nutzen. Auch die Schulleitungen und die Lehrkräfte gaben mit deutlicher Mehrheit an, es sei unter der neuen Nutzungsordnung zu weniger Konflikten aufgrund der Gerätenutzung an der Schule gekommen, so dass auch weniger Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen wurden. 

Chance 4: Verbesserung des Schulklimas

„Der Entstehungsprozess unter Einbezug der gesamten Schulfamilie und eine gemeinsam erarbeitete und deshalb getragene Regelungen können zu einem deutlich verbesserten Schulklima beitragen.“

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) legt ausdrücklich fest, dass eine allgemeine Regelung der außenunterrichtlichen Nutzung digitaler Endgeräte im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen werden muss (vgl. Art. 56 Abs. 5 BayEUG Satz 1).

Bereits hier wird erkennbar, dass die gesamte Schulfamilie in den Entstehungsprozess eingebunden werden sollte. Erfahrungen aus den Versuchsschulen haben gezeigt, dass die Zustimmung der Schülerinnen und Schüler zu den Regelungen augenscheinlich nicht mit dem Grad der „Freiheit“ in diesen korreliert, sondern mutmaßlich eher mit der Qualität des Entstehungsprozesseszusammenhängt. Dies weist darauf hin, dass ein offenes und mitverantwortliches Einbinden der gesamten Schulgemeinschaft als wichtiger Gelingensfaktor anzusehen ist.

Die schuleigenen Regelungen können demnach, sofern diese von der Schulfamilie akzeptiert und mitgetragen werden, zu weniger Konflikten, weniger Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen und damit zu einer deutlichen Entlastung des Kollegiums führen. Diese Faktoren leisten einen wesentlichen Beitrag zu einem spürbar verbesserten Schulklima.

© istock.com/Ridofranz

Erfahrungen aus dem Schulversuch

Die deutliche Mehrheit der befragten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der verantwortlichen Lehrkräfte (Anm.: Die Schülerinnen und Schüler konnten Corona-bedingt nicht an der Abschlussbefragung teilnehmen) stimmten der Aussage zu, die Handynutzungsordnung habe sich positiv auf das Schulklima ausgewirkt. Auch bei den offenen Fragestellungen zum Erfolg des Schulversuchs wurden die positiven Auswirkungen auf das Schulklima am häufigsten als entscheidender Erfolgsgrung genannt.

Was kann gegen eine schuleigene Regelung sprechen?

Ob und in welchem Maß die bestehende Regelung zur Nutzung digitaler Endgeräte an Schulen nach Art. 56 Abs. 5 BayEUG durch schuleigene Regelungen ergänzt werden soll, liegt im Ermessen der einzelnen Schulen. Im Folgenden möchten wir Ihnen einige typische Vorbehalte gegenüber der Einführung schuleigener Regelungen vorstellen und diesen sachliche Argumente gegenüberstellen, die sich aus den Erfahrungen während des zweijährigen Schulversuch „Private Handynutzung an Schulen“ (2018 – 2020) ergeben haben.

Bild: Beispiel einer graphischen Darstellung einer räumlichen und zeitlichen Einschränkung.

Einwand 1: Aufwendige Kontrolle

„Differenzierte Regelungen erschweren die Kontrollierbarkeit und bedeuten deshalb mehr Aufwand für die Lehrkräfte.“

Dieser Einwand kann berechtigt sein und sollte, je nach den Gegebenheiten vor Ort (z.B. Schulzentrum, geteilter Pausenhof), bei der Erstellung der schuleigenen Regelungen berücksichtigt werden. Schon bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Regelungen ist deshalb darauf zu achten, dass diese – je nach den Gegebenheiten vor Ort – so formuliert werden, dass sie möglichst einfach zu kontrollieren und einzuprägen sind. Übersichtliche grafische Darstellungen und/oder Visualisierungen im Schulhaus können hier hilfreich sein. Ziel sollte jedenfalls sein, keinen Mehraufwand, sondern im besten Fall sogar eine Entlastung für das Schulpersonal sicherzustellen (siehe Abschnitt zu Chancen).

Dennoch wäre es sehr zu wünschen, dass die tatsächliche Sinnhaftigkeit einer Regelung nicht wesentlich durch ihre Kontrollierbarkeit infrage gestellt, sondern im Zusammenhang mit ihren medienerzieherischen Chancen gesehen wird (Grund für die Regelung, Besprechen der Regelungen in der Klasse).

Erfahrungen aus dem Schulversuch

Die wissenschaftliche Befragung zum Schulversuch ergab, dass sowohl die Befragtengruppe der Schülerinnen und Schüler als auch die Schulleitungen der 135 Projektschulen die neue schuleigene Regelung mehrheitlich als für Schülerinnen und Schüler leichter einzuhalten und als für Lehrkräfte leichter durchzusetzen bewerteten. Die Schulleitungen und die für den Schulversuch zuständigen Lehrkräfte gaben zudem an, dass aufgrund der schuleigenen Regelung weniger Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden mussten.

Einwand 2: Erhöhtes Suchtpotenzial

„Handys machen süchtig bzw. schaden Kindern insgesamt. Die Schule sollte hier ein Schutzraum sein.“

Die pauschale Aussage „Handys machen süchtig bzw. schaden Kindern und Jugendlichen insgesamt“ ist wissenschaftlich nicht belegbar. Wie in vielen anderen Alltagsbereichen (z. B. im Straßenverkehr, im Umgang mit gefährlichen Gegenständen …) geht es bei Heranwachsenden auch bei der Nutzung digitaler Medien grundsätzlich immer um ein Abwägen zwischen dem Schutz vor Gefahren und dem Erlernen eines reflektierten, verantwortungsvollen und kompetenten Umgangs mit digitalen Medien.

Es ist eine wesentliche Aufgabe von Schule und Unterricht, einen medienpädagogischen Beitrag zu leisten, um Schülerinnen und Schüler zu verantwortungs- und sinnvollem Umgang mit digitalen Medien zu befähigen. Ein generelles Nutzungsverbot unabhängig von Alter, geistiger Reife und Einsicht der Heranwachsenden kann hier, je nach Schulart und anderen Gegebenheiten vor Ort, weniger zielführend sein als ein klar reguliertes und in ein medienpädagogisches Gesamtkonzept eingebettetes Öffnen der bisherigen Verbotspraxis unter Einbeziehung und Partizipation der gesamten Schulfamilie.

Zudem sollte bei den Abwägungen bedacht werden, dass generelle Verbote eher die Gefahr bergen, den pädagogischen Bezug zu den Jugendlichen und damit auch den Einfluss auf diese zu verringern. Für die Heranwachsenden nicht plausible Verbote können gerade in der „zweiten Trotzphase“ (Pubertät) genau zum unerwünschten gegenteiligen Verhalten führen.

© istock.com/artursphoto

Erfahrungen aus dem Schulversuch

Die zum Schulversuch befragten Schülerinnen und Schüler gaben mehrheitlich an, seit der Einführung der schuleigenen Regelung ihr Handy und andere digitale Geräte durchschnittlich seltener (unerlaubt) genutzt zu haben und auch seltener diesbezügliche Konflikte erlebt zu haben. Analog dazu stimmte die deutliche Mehrheit der Schulleitungen und Lehrkräfte der Aussage zu, dass es unter der neuen Nutzungsordnung zu weniger Konflikten aufgrund der Gerätenutzung an der Schule gekommen sei.

Einwand 3: Zunahme von Cybermobbing

„Wenn Handys erlaubt werden, könnte es zu vermehrten Konflikten in Zusammenhang mit Cybermobbing, unerlaubtem Filmen und Fotografieren von Mitgliedern der Schulfamilie kommen.“

Die Sorgen zu den sensiblen Themenfeldern Mobbing und Persönlichkeitsrechte (z. B. Recht am eigenen Bild) sind verständlich und gerechtfertigt, und dies natürlich auch völlig unabhängig von einer Diskussion um eine Regelungen zur privaten Nutzung digitaler Endgeräte an Schulen. Unabhängig von der Entscheidung für oder gegen die Einführung einer schuleigenen Regelung sollten an Schulen gezielte Maßnahmen zur Präventionvon (Cyber-)Mobbing stattfinden und bei konkreten (Verdachts-)Fällen entschieden vorgegangen werden.

Sollte sich die Schule für das Einführen einer schuleigenen Regelung entscheiden werden, könnten diese Themen in den Regelungen aufgegriffen werden und somit als erster medienerzieherischer Baustein fungieren. Analoges gilt für die Achtung der Persönlichkeitsrechte. Die Regelung könnte das Thema „Recht am eigenen Bild“ bereits aufgreifen und das Fotografieren auf dem gesamten Schulgelände deshalb (für die Schülerinnen und Schüler nachvollziehbar) einschränken oder gegebenenfalls überhaupt nicht gestatten.

pixabay.com/un-perfekt

Rechtlich relevante Verdachtsfälle

Generell gilt bei allen straf- oder zivilrechtlich relevanten Vergehen im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Endgeräte:  Sollte im Einzelfall ein konkreter Verdacht bestehen, so ist hier ebenso eine angemessene Vorgehensweise angebracht wie bei Verdachtsfällen in der realen Welt. Schuleigene Regelungen könnten bereits eine konkrete Vorgehensweise für derartige Szenarien beinhalten (z. B. Handy abnehmen unter Einbeziehung der Schulleitung).

Einwand 4: Weniger Bewegung und reale Kontakte

„Erlaubt man Handys, so bewegen sich die Schülerinnen und Schüler in den Pausen weniger, haben weniger reale Kontakte und die „echte“ Kommunikation leidet. Dies wirkt sich negativ auf die Konzentration und das Schulklima allgemein aus.“

Das Einführen schuleigener Regelungen ist nicht nachweislich zum Schaden anderer pädagogischer Konzepte, auch wenn derartige Szenarien denkbar erscheinen. Bewegung in den Unterrichtspausen hat entscheidende gesundheitliche und lernpsychologische Bedeutung und gerade im Hinblick auf den pandemiebedingten Distanzunterricht ist es besonders wichtig, dass Schulen die „echte“ Kommunikation fördern. Sollte sich dennoch für eine schuleigen Regelung zur Nutzung digitaler Endgeräte entschieden werden, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Schulen ihre bisherigen Maßnahmen und Angebote, bspw. zur Förderung von Bewegungspausen (z. B. Bewegte Schule), weiterführen und eventuell sogar ausbauen.

Durch gezielte Bewegungsangebote mit Aufforderungscharakter könnte bspw. erreicht werden, dass Schülerinnen und Schüler diese nutzen, obwohl auch die Verwendung digitaler Medien im Rahmen der Regelungen gestattet wäre. Im besten Fall ergibt sich eine gewinnbringende Symbiose, in der einerseits die Bewegung (z. B. durch Scannen eines QR-Codes auf dem Smartphone, um eine Anleitung zur Slackline-Anlage zu erhalten) angeleitet wird und dadurch andererseits die Konzentration für die anschließende schulische Nutzung der digitalen Endgeräte (z. B. für Recherchezwecke) gesteigert wird.

Bild: Qr-Code-Anleitung zum Slacklinen an der Schule

Erfahrungen aus dem Schulversuch

Die befragten Schülerinnen und Schüler nutzten eigenen Angaben zufolge digitale Endgeräte sowohl zu schulischen als auch zu privaten Zwecken mit der Einführung der schuleigenen Nutzungsordnung im Durchschnitt weniger als vorher. 

Weitere Beiträge

Alle ansehen (11)

Warum (k)eine schuleigene Regelung?

Der Beitrag gibt Orientierung zur Frage, ob an der Schule Regelungen für die private Nutzung von Smartphones und anderer digitaler Endgeräte eingeführt werden soll.

Rechtliche Fragestellungen

Welche Möglichkeiten bieten sich weiterführenden sowie beruflichen Schulen durch die Novellierung des Artikels 56 Abs. 5 in Hinblick auf die außerunterrichtliche Nutzung digitaler Endgeräte?

Zu Seitenstart springen Über mebis