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Umgang mit Verstößen – Welche Möglichkeiten habe ich als Lehrkraft?

Eine drängende Frage, die sich vielen Schulen mit Einführung des ByCS-Messengers stellt, ist: Wie gehen wir mit etwaigen Verstößen um und wie können wir diesen vorbeugen? Der Beitrag stellt Präventionsmaßnahmen vor, klärt die rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt Tipps für eine pädagogisch sinnvolle Umsetzung möglicher Sanktionen.

Medien- und Werteerziehung als Präventionsmaßnahmen

Um Schülerinnen und Schüler zu einem verantwortungsvollen und reflektierten Umgang mit dem ByCS-Messenger anzuleiten, erscheinen präventiv folgende medienerzieherische und wertebildende Maßnahmen sinnvoll:

Rechtliche Grundlagen für den Gebrauch des Messengers

Für den Gebrauch des ByCS-Messengers in der Schule liegen klare Richtlinien vor. Diese sind in den Nutzungsbedingungen geregelt. Darin wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass

  • geltendes Recht (Strafrecht, Jugendschutzrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Schulrecht) eingehalten werden muss,

  • das Speichern und Verbreiten von rassistischen, diffamierenden, beleidigenden oder jugendgefährdenden Inhalten verboten sind,

  • ein Versand und eine Weiterleitung von Kettenbriefen nicht zulässig ist,

  • Audio- oder Videoaufnahmen von Personen nur erstellt oder verbreitet werden dürfen, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht,

  • jede Nutzung untersagt ist, die das öffentliche Ansehen der Schule oder die Sicherheit der IT-Ausstattung der Schule schädigt,

  • das Gebot der Datenminimierung zu beachten ist,

  • Persönlichkeitsrechte zu schützen sind und

  • eine Nutzung des ByCS-Messengers für private Zwecke nicht erlaubt ist.

Um eine hohe Verbindlichkeit sicherzustellen, sollten sowohl die Rahmen- und Nutzungsbedingungen als auch die Konsequenzen bei Missbrauch des Messengers der Schulfamilie bereits vor Einführung des Messengerdienstes klar, transparent, konsistent und konsequent kommuniziert werden.

Missbrauchskontrolle

Verstöße sollten konsequent und einheitlich geahndet werden, ohne übermäßigen (bürokratischen) Mehraufwand für das Schulpersonal nach sich zu ziehen. Dabei ist es wichtig, dass alle aufsichtführenden Personen an einem Strang ziehen. Klar gestaffelte Vorgehensweisen bei (wiederholten) Verstößen können hier hilfreich sein. Flankierende Mini-SchiLFs können dabei helfen, Vorgehensweisen und Regelungen im Kollegium zu festigen, und Raum für einen Austausch über Schwierigkeiten bei der Umsetzung geben.

Originalton aus der Praxis

Wie ein Missbrauch des Messengers vermieden werden kann und welche Präventionsmaßnahmen sinnvoll sind, erläutert StD Brigitte Greiner, medienpädagogische Beraterin digitale Bildung für die Gymnasien in Unterfranken:

Die Schule hat unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden zu informieren, sobald ihr konkrete Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass eine der o. g. Straftaten an der Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule durch oder gegen ihre Schülerinnen oder Schüler bevorsteht, versucht oder vollendet worden ist. Bei einem Verdacht sollte sich die Lehrkraft sofort an die Schulleitung wenden und diese wiederum mit dem Dienstvorgesetzten in Kontakt treten, ohne dass das entsprechende Material dabei angeschaut oder in irgendeiner Form weitergeleitet wird. Bereits eine Aufforderung von Schülerinnen und Schülern oder Eltern zur Weiterleitung durch die Lehrkraft und der Besitz eines solchen Bildes oder Videos ist strafbar und hat insbesondere, wenn es sich bei der dargestellten Person um ein Kind handelt, gravierende Folgen. Schlimmstenfalls kann es wegen des Besitzes von Kinderpornografie zu einer Anklage und zum Verlust des Beamtenstatus kommen.

Ebenso sollte von der Beschlagnahmung beispielsweise eines Schülerhandys Abstand genommen werden, da eine Lehrkraft dadurch auch etwaiges auf dem Gerät befindliches Material besitzen kann.

Auch Schülerinnen und Schüler sollten entsprechend sensibilisiert werden, da bereits ab 14 Jahren Strafmündigkeit besteht. D. h. beispielsweise, dass sich auch ein 14-jähriger Schüler, der von seiner 13-jährigen Mitschülerin ein entsprechendes Bild oder Video geschickt bekommt, strafbar machen kann.

Tipps für eine pädagogisch sinnvolle Umsetzung möglicher Sanktionen

Je nach Richtlinien der Schule und Schweregrad des Verstoßes gibt es in der Regel eine Reihe von Maßnahmen, die bei Verstößen von Schülerinnen und Schülern im Umgang mit dem ByCS-Messenger nach pädagogischem Ermessen ergriffen werden können. Dabei können sowohl erzieherische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen als auch technische Maßnahmen verhängt werden. Bei Ergreifung der Maßnahme sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit zu berücksichtigen.

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