Medienerzieherische Maßnahmen planen und gemeinsam umsetzen
Überblick über Maßnahmen und Angebote
Der Einsatz mobiler Endgeräte im Unterricht und insbesondere einer 1:1-Ausstattung erzeugt nicht selten den Wunsch, die Nutzung von Tablets und Notebooks zu schulischen Zwecken an inner- und außerschulischen Lernorten entsprechend zu regulieren. Gemeinsame Absprachen und verbindliche Regeln schaffen einen verlässlichen Rahmen für alle Beteiligten. Der nachfolgende Artikel soll daher einen Überblick liefern, in welchen Bereichen Absprachen sinnvoll erscheinen und welche Reaktionsmöglichkeiten bei Regelverstößen bestehen und rechtlich durchführbar sind. Darüber hinaus erfahren Sie anhand von Praxisbeispielen, welche Regelungen andere Schulen erfolgreich etabliert haben.
Auch wenn die konkrete Ausgestaltung der Regeln und Absprachen zur Nutzung von Tablets durch Schülerinnen und Schüler maßgeblich von den Gegebenheiten der Einzelschule bestimmt wird, so lassen sich doch zentrale Aspekte benennen:
Regeln zur Übernahme der Verantwortung für das mobile Endgerät und dessen Inhalte
Regeln für ein einsatzbereites Gerät
Regeln für das Unterrichtsgeschehen
Regeln für die Nutzung außerhalb des Unterrichts in der Schule
Regeln für die Erreichbarkeit und Kommunikation
Regeln für eine sichere Nutzung (Schutz des Rechts am eigenen Bild, Umgang mit Daten anderer)
Maßnahmen bei Verstößen
Das Tablet wird während der Schulzeit bei Nichtnutzung in einem abschließbaren Koffer aufbewahrt. D.h. während Pausen und unterrichtsfreier Zeit ist das Gerät immer im Koffer zu verwahren. Es empfiehlt sich, einen Klassendienst einzuführen, der für die sachgemäße Verwahrung verantwortlich ist und dieser z. B. Kabel ansteckt und ordnet. Für private Endgeräte ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer verantwortlich. Notwendig sind geeignete Regelungen, damit die Schülerinnen und Schüler ihre Tablets und Notebooks sicher in den Pausen und während des Sportunterrichts verwahren können. Für die Mitnahme der Geräte nach Hause ist der Transport in einer geeigneten Tasche unabdingba.r
Sichere Aufbewahrung während der Unterrichtszeit klären
Datensicherung festlegen
Mitnahme nach Hause klären
Für die Nutzung der Endgeräte müssen diverse rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch vereinbart werden, dass keine Weitergabe oder kein Weiterversand an Dritte erfolgen darf.
Das Endgerät und die darauf befindlichen Daten durch ein sicheres Passwort schützen (Datenschutz)
Recht am eigenen Bild beachten (Video-, Bild- und Tonaufnahmen nicht ohne klaren Arbeitsauftrag durch die Lehrkraft und Einholung der dafür erforderlichen Einverständniserklärung)
Jede Schule benötigt ein Konzept, das sicherstellt, dass hinsichtlich der Akkukapazität die Geräte während des gesamten Schultags einsatzbereit sind. Eine Ladestrategie besteht im Vorladen der Geräte. So können Schülerinnen und Schüler aufgefordert werden, ihr Gerät über Nacht aufzuladen oder es wird ein Mindeststand an Akkuleistung (z. B. 75 %) benannt. Zusätzlich sollte die Schule überlegen, wie bei niedrigem Akkustand reagiert werden kann, damit betroffene Schülerinnen und Schüler nicht vom Unterrichtsgeschehen ausgeschlossen werden. Oftmals reicht schon ein Aufladen über die Pause für die nötige Akkuleistung.
Laden der Geräte außerhalb der Unterrichszeit
Vorgabe eines Mindeststands an Akkuleistung (z. B. 75 %)
Durchführung von Softwareaktualisierungen außerhalb der Unterrichtszeit
Löschen nicht benötigter Daten
Die unterrichtende Lehrkraft entscheidet über Umfang und Zeitpunkt der Gerätenutzung während des Unterrichts (Art 56 Abs 5 BayEUG).
Nur nach Aufforderung
Bei Nichtnutzung: Verbleib in der Schultasche bzw. mit verschlossener Schutzhülle am Tischrand
Es sollten schuleigene Regelungen zur Gerätenutzung außerhalb des Unterrichts festgelegt werden, z. B.
räumliche Beschränkungen (nur in der Aula)
zeitliche Einschränkungen (Freistunden, Pausenzeiten, Vor-/Zwischenstunden)
Innerhalb des offenen und geschlossenen Ganztags ist es sinnvoll, die in der Schule geltenden Regeln weiterzuführen. Lernende dürfen in diesem Setting das Tablet zur Unterrichtsvor- und Nachbereitung, sowie zur Förderung und Therapie nutzen.
Die digitalen Endgeräte bieten eine einfache, schnelle und zuverlässige Möglichkeit der Kommunikation und Erreichbarkeit. Klare Absprachen aller Beteiligten sind dabei erforderlich.
Einen zeitlichen Rahmen für die Erreichbarkeit festlegen
Erwartungshaltung der ständigen Verfügbarkeit vorbeugen
Angemessene Umgangsformen etablieren
Ich trage das iPad immer mit beiden Händen.
Ich arbeite nur im Sitzen mit dem iPad.
Ich esse oder trinke nicht, wenn ich mit dem iPad arbeite.
Ich wasche meine Hände, bevor ich das iPad anfasse.
Ich nutze nur die Apps, die ich für die Aufgabe brauche.
Ich lasse das iPad in seiner Schutzhülle.
Ich mache ohne Erlaubnis keine Bildton oder Video Aufnahmen.
Ich benutze Kopfhörer zum Abspielen von Videoaufnahmen.
Ich gehe vorsichtig mit dem iPad und dem Stift um.
Ich bringe mein iPad aufgeladen in die Schule mit.
Wichtig ist, die Anzahl der Regeln überschaubar zu halten und sie in einer einfachen Sprache zu formulieren.
Außerdem sollten den Lernenden sowie den Erziehungsberechtigten die Konsequenzen bei Regelverstoß bekannt sein.
Die Regeln sind offensichtlich im Klassenzimmer aufgehängt und sind damit auch für Vertretungslehrkräfte gleich sichtbar.
Die Regeln gelten für alle Klassen und sind in jedem Raum präsent.
Manche Schülerinnen und Schüler haben Schwierigkeiten, sich an bestimmte Regeln zu halten. In diesem Fall bieten sich individuelle Tischziele als Erinnerungshilfe an. Sie können in unterschiedlicher Form gestaltet sein, zum Beispiel als Aufkleber auf dem Tisch oder als Notiz im Federmäppchen.
Regelverstöße wird es immer geben, da die Möglichkeiten, die Tablets bieten, für Lernende zu verlockend sind, um sie nicht ausprobieren zu wollen. Daher ist es wichtig, innerhalb der Schulgemeinschaft Absprachen über Interventionsmaßnahmen und die Intensität einer Regulierung zu treffen. An manchen Schulen bzw. Schularten kann es notwendig sein, einheitliche Regelverstoß-Kataloge zu etablieren, wohingegen dies an anderen kontraproduktiv wirken kann. Welchen Grad der Regulierung sich eine Schule wünscht, hängt von verschiedenen Bedürfnissen und Gegebenheiten ab und sollte im Vorfeld gemeinsam festgelegt werden, zum Beispiel im Rahmen der Lehrkräfteschulung.
Umgang mit Unterrichtsstörungen | Umgang mit Verletzungen der Persönlichkeitsrechte |
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In jedem Fall ist es aber notwendig, den Lehrkräften einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen im Umgang mit den privaten Geräten zu vermitteln.
Laut Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG kann es gerechtfertigt sein, dass die jeweilige Lehrkraft nach pädagogischem Ermessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das digitale Endgerät vorübergehend einbehält. Um etwaige Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht auszuschließen, sollte aber im Vorfeld zur Abschaltung des Gerätes aufgefordert werden. Darüber hinaus dürfen Lehrkräfte private Gegenstände und Endgeräte von Lernenden nicht ohne deren Erlaubnis durchsuchen.
Verstöße gegen die Regeln sollten einheitlich und konsequent sanktioniert werden.
Wenn Schülerinnen und Schüler ihr Tablet oder Notebook während des Unterrichts unerlaubt verwenden, kann es gemäß Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG als pädagogische Maßnahme gerechtfertigt sein, das digitale Endgerät vorübergehend (d. h. für einen angemessenen Zeitraum) einzubehalten.
Die Dauer des Einbehaltens liegt dabei im pädagogischen Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, die stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 86 Abs. 1 BayEUG) nach den Umständen des Einzelfalls entscheidet.
Das Tablet/Notebook kann bei Verstößen gegen die Regeln vorübergehend von der Lehrkraft eingezogen werden.
Gegen den Willen der Betroffenen dürfen Lehrkräfte private Endgeräte von Schülerinnen und Schülern ebenso wie andere private Gegenstände nicht durchsuchen. Dies wäre ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler und ggf. auch der Erziehungsberechtigten. Schließlich befinden sich auf den Tablets und Notebooks persönliche Daten, die von der Lehrkraft nicht eingesehen werden dürfen. Lehrkräfte können Schülerinnen und Schüler aber dazu auffordern, ihr Endgerät oder Inhalte darauf vorzuzeigen. Die Betroffenen können dies jedoch auch ablehnen.
Im Zuge der Einführung einer 1:1-Ausstattung mit mobilen Endgeräten ergibt sich für Schulen ein erweiterter Regelungsbedarf in verschiedenen Bereichen. Dies gilt umso mehr, als sich zum Ende des Schuljahrs 2021/2022 die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur, aber auch die Möglichkeiten zur Nutzung digitaler Endgeräte an Schulen verändert haben. Der Klarheit wegen werden nachfolgend drei, in diesem Zusammenhang zentrale Regelwerke erläutert und voneinander begrifflich abgegrenzt.
Die Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internets an Schulen ist in der gleichnamigen KMBek geregelt, die zum 14. Juli 2022 novelliert wurde. Schulen haben somit erstmals die Möglichkeit, Schülerinnen und Schülern die Nutzung des Internets auch für private Zwecke zu gestatten (Ziff. 2.4 der KMBek vom 14. Juli 2022). Für den Gebrauch der IT-Infrastruktur und des Internets durch Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler ist eine Nutzungsordnung (nach wie vor) zwingend erforderlich.
„Jede Schule ist verpflichtet, unter Mitwirkung der örtlichen zuständigen Personalvertretung in einer Nutzungsordnung die Verantwortungsbereiche der Schulgemeinschaft bei der Nutzung der IT-Infrastruktur der Schule und des Internetzugangs zu definieren und entsprechende Rechte, Pflichten und Aufgaben zu regeln. […] Die Nutzungsordnung konkretisiert für die Schülerinnen und Schüler die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass die Aufgaben der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal sind aufgrund ihres Dienst- und Arbeitsverhältnisses zur Einhaltung der Nutzungsordnung verpflichtet. Die Nutzungsordnung gilt unabhängig von einer Einwilligung für alle Schülerinnen und Schüler bzw. alle Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal verbindlich.“ (Ziff. 2.11 der KMBek vom 14. Juli 2022)
Bisher war es Schülerinnen und Schülern ausschließlich nach expliziter Erlaubnis der unterrichtenden oder Aufsicht führenden Lehrkraft gestattet, digitale Endgeräte anzuschalten und zu verwenden. Die Novellierung von Artikel 56 Absatz 5 (BayEUG) gibt weiterführenden und beruflichen Schulen nun die Möglichkeit, mithilfe schuleigener Regelungen die Verwendung digitaler Endgeräte außerhalb des Unterrichts im Schulgebäude und auf dem Schulgelände (auch für private Zwecke) allgemein zu regeln. Eine Pflicht zur Entwicklung schuleigener Nutzungsregelungen besteht nicht. Die Verwendung von Smartphones und anderer digitaler Endgeräte ist für Schülerinnen und Schüler nach Neuregelung von Art. 56 Abs. 5 (BayEUG) zulässig:
im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet (gilt für alle Schulen und Jahrgangsstufen)
im Übrigen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, soweit dies die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum allgemein oder die Aufsicht führende Person im Einzelfall gestattet (gilt nicht für Grundschulen und die Grundstufen an Förderschulen).
Bei einer 1:1-Ausstattung mit mobilen Endgeräten sind Regelungen, die den störungsfreien Einsatz von Tablets und Notebooks im Unterricht, aber auch an außerschulischen Lernorten fördern, von zentraler Bedeutung. Dabei wird die inhaltliche Ausgestaltung solcher Regelungen und Absprachen in erster Linie durch pädagogische Überlegungen der Einzelschule bestimmt.
Da die Regeln für alle Mitglieder der Schulfamilie bedeutsam sind und z. T. über das schulische Lernen hinaus gehen können, empfiehlt es sich, Schülerinnen und Schüler aber auch die Erziehungsberechtigten von Beginn an am Erstellungsprozess zu beteiligen. Dies erhöht das Verständnis für die Sinnhaftigkeit der Regeln, schafft Transparenz und Verbindlichkeit und reduziert Konflikte und Verstöße.
Schülerschaft und Erziehungsberechtigte sollten in geeigneter Weise über die getroffenen Regeln und Absprachen informiert werden. In jedem Fall ist es sinnvoll, die Regeln zu Beginn des Schuljahrs im Klassenverband zu besprechen und im Klassenzimmer gut sichtbar auszuhängen.
Überblick über Maßnahmen und Angebote
Vorlagen und Konzepte für die Ausgestaltung
Überblick über die Bereiche und konkrete Umsetzungsbeispiele zur Unterstützung der Erziehungsberechtigten