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Absprachen zum Umgang mit den Endgeräten ausgestalten

Die Einführung der 1:1-Ausstattung erzeugt nicht selten den Wunsch, die Nutzung von Tablets und Notebooks zu schulischen Zwecken an inner- und außerschulischen Lernorten entsprechend zu regulieren. Gemeinsame Absprachen und verbindliche Regeln schaffen einen verlässlichen Rahmen für alle Beteiligten. Der nachfolgende Artikel soll daher einen Überblick liefern, in welchen Bereichen Absprachen sinnvoll erscheinen und welche Reaktionsmöglichkeiten bei Regelverstößen bestehen und rechtlich durchführbar sind. Darüber hinaus erfahren Sie anhand von Praxisbeispielen, welche Regelungen andere Schulen erfolgreich etabliert haben.

Absprachebedürftige Inhalte und Situationen

In welchen Bereichen werden Absprachen empfohlen?

Jede Schule und Schulart weist spezifische pädagogische und organisatorische Gegebenheiten auf, welche die Nutzung von Endgeräten in der 1:1-Ausstattung individuell beeinflussen. Bei der Gestaltung von Regeln, Absprachen und entsprechenden Maßnahmen sollten folgende zwei Besonderheiten nicht außer Acht gelassen werden:

  1. Die Endgeräte werden von Schülerinnen und Schülern sowohl für Lernzwecke (im Unterricht, in der Schule und zu Hause) als auch für private Zwecke in der Freizeit (z. B. Chatten, Online-Spiele, Streamen von Filmen) genutzt.

  2. Da es sich i. d. R. um private Geräte der Erziehungsberechtigten handelt, ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Tablets und Notebooks im Alltag auch von Eltern, Geschwistern und ggf. anderen Personen verwendet wird.

Macht man sich dieser Tatsachen bewusst, können weitere zentrale Aspekte bei der Regelfindung in den Blick genommen werden:

CC BY-NC-SA 4.0 ISB

Übernahme von Verantwortung für das Gerät und dessen Inhalte:

Für das private Endgerät ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer verantwortlich. Notwendig sind geeignete Regelungen, damit die Schülerinnen und Schüler ihre Tablets und Notebooks sicher in den Pausen und während des Sportunterrichts verwahren können. Darüber hinaus muss festgelegt werden, in welcher Form Backups der zu speichernden Dateien erfolgen sollen.

  • Sichere Aufbewahrung während der Unterrichtszeit klären

  • Datensicherung festlegen (Backup)

Sichere Nutzung:

Für die Nutzung der Endgeräte müssen diverse rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.

  • Das Endgerät und die darauf befindlichen Daten durch ein sicheres Passwort schützen (Datenschutz)

  • Recht am eigenen Bild beachten (Video-, Bild- und Tonaufnahmen nicht ohne klaren Arbeitsauftrag durch die Lehrkraft und Einholung der dafür erforderlichen Einverständniserklärung)

Einsatzbereites Gerät:

Jede Schule benötigt ein Konzept, welches sicherstellt, dass sowohl eine ausreichende Akku- und Speicherkapazität als auch das benötigte Zubehör verfügbar ist, z. B. durch

  • Laden der Geräte außerhalb der Schule

  • Vorgabe eines Mindeststands an Akkuleistung (z. B. 75 %)

  • (Stichprobenartige) Überprüfung auf Vorhandensein von digitalem Stift, Kopfhörern und ggf. Tastatur

  • Durchführung von Softwareaktualisierungen außerhalb der Schule

  • Löschen nicht benötigter Daten

Nutzung inner- und außerhalb des Unterrichts:

Die unterrichtende Lehrkraft entscheidet über Umfang und Zeitpunkt der Gerätenutzung während des Unterrichts.

  • Nur nach Aufforderung

  • Bei Nichtnutzung: Verbleib in der Schultasche bzw. mit verschlossener Schutzhülle am Tischrand

Es sollten schuleigene Regelungen zur Gerätenutzung außerhalb des Unterrichts festgelegt werden, z. B.

  • räumliche Beschränkungen (nur in der Aula)

  • zeitliche Einschränkungen (Freistunden, Pausenzeiten, Vor-/Zwischenstunden)

Kommunikation und Erreichbarkeit:

Die digitalen Endgeräte bieten eine einfache, schnelle und zuverlässige Möglichkeit der Kommunikation und Erreichbarkeit. Klare Absprachen aller Beteiligten sind dabei erforderlich.

  • Einen zeitlichen Rahmen für die Erreichbarkeit festlegen

  • Erwartungshaltung der ständigen Verfügbarkeit vorbeugen

  • Angemessene Umgangsformen etablieren

Beispiele aus der Praxis

Welche Regeln formulieren andere Schulen?

Weitere nützliche Empfehlungen

  • Wichtig ist, die Anzahl der Regeln überschaubar zu halten und sie in einer einfachen Sprache zu formulieren (ggf. mit altersgemäßen Anpassungen je nach Jahrgangsstufe). Einfache Regeln können leichter erinnert und befolgt werden.

  • Da die Regeln für alle Mitglieder der Schulfamilie bedeutsam sind und z. T. über das schulische Lernen hinaus gehen können, empfiehlt es sich, Schülerinnen und Schüler aber auch die Erziehungsberechtigten von Beginn an am Erstellungsprozess zu beteiligen. Dies erhöht das Verständnis für die Sinnhaftigkeit der Regeln, schafft Transparenz und Verbindlichkeit und reduziert Konflikte und Verstöße.

  • Schülerschaft und Erziehungsberechtigte sollten in geeigneter Weise über die getroffenen Regeln und Absprachen informiert werden. In jedem Fall ist es sinnvoll, die Regeln zu Beginn des Schuljahrs im Klassenverband zu besprechen und im Klassenzimmer gut sichtbar auszuhängen.

Maßnahmen bei Verstößen

Wie reagiert man auf Regelverstöße?

Regelverstöße wird es immer geben, da die Möglichkeiten, die Tablets bieten, für Lernende zu verlockend sind, um sie nicht ausprobieren zu wollen. Daher ist es wichtig, innerhalb der Schulgemeinschaft Absprachen über Interventionsmaßnahmen und die Intensität einer Regulierung zu treffen. An manchen Schulen bzw. Schularten kann es notwendig sein, einheitliche Regelverstoß-Kataloge zu etablieren, wohingegen dies an anderen kontraproduktiv wirken kann. Welchen Grad der Regulierung sich eine Schule wünscht, hängt von verschiedenen Bedürfnissen und Gegebenheiten ab und sollte im Vorfeld gemeinsam festgelegt werden, zum Beispiel im Rahmen der Lehrkräfteschulung.

Umgang mit Unterrichtsstörungen

Umgang mit Verletzungen der Persönlichkeitsrechte

  • Lehrkräfte auf das veränderte Unterrichtssetting vorbereiten

  • Gemeinsame Absprachen für den Umgang mit Unterrichtsstörungen treffen

  • Handlungsoptionen für die gesamte Schulgemeinschaft benennen

  • Absprache im Klassenteam ermöglichen

  • Beratung im Kollegium etablieren

  • Systemisches Konfliktmanagement etablieren

  • Gesetzliche Grundlagen vermitteln

  • Unterstützungsangebote sichten und implementieren

In jedem Fall ist es aber notwendig, den Lehrkräften einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen im Umgang mit den privaten Geräten zu vermitteln.

Laut Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG kann es gerechtfertigt sein, dass die jeweilige Lehrkraft nach pädagogischem Ermessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das digitale Endgerät vorübergehend einbehält. Um etwaige Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht auszuschließen, sollte aber im Vorfeld zur Abschaltung des Gerätes aufgefordert werden. Darüber hinaus dürfen Lehrkräfte private Gegenstände und Endgeräte von Lernenden nicht ohne deren Erlaubnis durchsuchen.

Verstöße gegen die Regeln sollten einheitlich und konsequent sanktioniert werden.

Wenn Schülerinnen und Schüler ihr Tablet oder Notebook während des Unterrichts unerlaubt verwenden, kann es gemäß Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG als pädagogische Maßnahme gerechtfertigt sein, das digitale Endgerät vorübergehend (d. h. für einen angemessenen Zeitraum) einzubehalten.

Die Dauer des Einbehaltens liegt dabei im pädagogischen Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, die stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 86 Abs. 1 BayEUG) nach den Umständen des Einzelfalls entscheidet.

Das Tablet/Notebook kann bei Verstößen gegen die Regeln vorübergehend von der Lehrkraft eingezogen werden.

Gegen den Willen der Betroffenen dürfen Lehrkräfte private Endgeräte von Schülerinnen und Schülern ebenso wie andere private Gegenstände nicht durchsuchen. Dies wäre ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler und ggf. auch der Erziehungsberechtigten. Schließlich befinden sich auf den Tablets und Notebooks persönliche Daten, die von der Lehrkraft nicht eingesehen werden dürfen. Lehrkräfte können Schülerinnen und Schüler aber dazu auffordern, ihr Endgerät oder Inhalte darauf vorzuzeigen. Die Betroffenen können dies jedoch auch ablehnen.

Gesetzliche Grundlagen

Im Zuge der Einführung einer 1:1-Ausstattung mit mobilen Endgeräten ergibt sich für Schulen ein erweiterter Regelungsbedarf in verschiedenen Bereichen. Dies gilt umso mehr, als sich zum Ende des Schuljahrs 2021/2022 die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur, aber auch die Möglichkeiten zur Nutzung digitaler Endgeräte an Schulen verändert haben. Der Klarheit wegen werden nachfolgend drei, in diesem Zusammenhang zentrale Regelwerke erläutert und voneinander begrifflich abgegrenzt.

Die Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internets an Schulen ist in der gleichnamigen KMBek geregelt, die zum 14. Juli 2022 novelliert wurde. Schulen haben somit erstmals die Möglichkeit, Schülerinnen und Schülern die Nutzung des Internets auch für private Zwecke zu gestatten (Ziff. 2.4 der KMBek vom 14. Juli 2022). Für den Gebrauch der IT-Infrastruktur und des Internets durch Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler ist eine Nutzungsordnung (nach wie vor) zwingend erforderlich.

Jede Schule ist verpflichtet, unter Mitwirkung der örtlichen zuständigen Personalvertretung in einer Nutzungsordnung die Verantwortungsbereiche der Schulgemeinschaft bei der Nutzung der IT-Infrastruktur der Schule und des Internetzugangs zu definieren und entsprechende Rechte, Pflichten und Aufgaben zu regeln. […] Die Nutzungsordnung konkretisiert für die Schülerinnen und Schüler die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass die Aufgaben der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal sind aufgrund ihres Dienst- und Arbeitsverhältnisses zur Einhaltung der Nutzungsordnung verpflichtet. Die Nutzungsordnung gilt unabhängig von einer Einwilligung für alle Schülerinnen und Schüler bzw. alle Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal verbindlich.“ (Ziff. 2.11 der KMBek vom 14. Juli 2022)

Bisher war es Schülerinnen und Schülern ausschließlich nach expliziter Erlaubnis der unterrichtenden oder Aufsicht führenden Lehrkraft gestattet, digitale Endgeräte anzuschalten und zu verwenden. Die Novellierung von Artikel 56 Absatz 5 (BayEUG) gibt weiterführenden und beruflichen Schulen nun die Möglichkeit, mithilfe schuleigener Regelungen die Verwendung digitaler Endgeräte außerhalb des Unterrichts im Schulgebäude und auf dem Schulgelände (auch für private Zwecke) allgemein zu regeln. Eine Pflicht zur Entwicklung schuleigener Nutzungsregelungen besteht nicht. Die Verwendung von Smartphones und anderer digitaler Endgeräte ist für Schülerinnen und Schüler nach Neuregelung von Art. 56 Abs. 5 (BayEUG) zulässig:

  1. im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet (gilt für alle Schulen und Jahrgangsstufen)

  2. im Übrigen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, soweit dies die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum allgemein oder die Aufsicht führende Person im Einzelfall gestattet (gilt nicht für Grundschulen und die Grundstufen an Förderschulen).

Bei einer 1:1-Ausstattung mit mobilen Endgeräten sind Regelungen, die den störungsfreien Einsatz von Tablets und Notebooks im Unterricht, aber auch an außerschulischen Lernorten fördern, von zentraler Bedeutung. Dabei wird die inhaltliche Ausgestaltung solcher Regelungen und Absprachen in erster Linie durch pädagogische Überlegungen der Einzelschule bestimmt.

Vollzug des Datenschutzrechts an staatlichen Schulen

Regelung zur privaten Nutzung digitaler Endgeräte

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